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Alle Suren anzeigen | anNisa | 11-20 von 176 Ayaat, Seite 2/18

 

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Medina-Musshaf Seite 078

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



4.11. Yuusiikumu Allahu fii awladikumlildhdhakari mithlu hadhdhialonthayayni fa-in kunna nisaan fawqa ithnatayni falahunnathulutha ma taraka wa-in kanat wahidatanfalaha alnnisfu wali-abawayhi likulli wahidinminhuma alssudusu mimma taraka in kanalahu waladun fa-in lam yakun lahu waladun wawarithahu abawahufali-ommihi alththuluthu fa-in kana lahu ikhwatunfali-ommihi alssudusu min baAAdi wasiyyatin yuusiibiha aw daynin abaokum waabnaokum latadruuna ayyuhum aqrabu lakum nafAAan fariidatan mina Allahiinna Allaha kana AAaliiman hakiiman

4.11. Allah chargeth you concerning (the provision for) your children: to the male the equivalent of the portion of two females, and if there be women more than two, then theirs is two-thirds of the inheritance, and if there be one (only) then the half. And to his parents a sixth of the inheritance, if he have a son; and if he have no son and his parents are his heirs, then to his mother appertaineth the third; and if he have brethren, then to his mother appertaineth the sixth, after any legacy he may have bequeathed, or debt (hath been paid). Your parents or your children: Ye know not which of them is nearer unto you in usefulness. It is an injunction from Allah. Lo! Allah is Knower, rise. (Pickthall)

4.11. Allah schreibt euch vor hinsichtlich eurer Kinder: Für das männliche das Gleiche wie der Anteil zweier weiblicher, und wenn es Frauen sind, mehr als zwei, dann für sie zwei Drittel von dem, was er hinterlassen hat, und wenn es eine einzige ist, dann für sie die Hälfte, und für seine beiden Eltern, für jeden einzelnen von ihnen, der sechste Teil von dem, was er hinterlassen hat, wenn er ein Kind hatte, und wenn er kein Kind hatte, und es beerben ihn seine beiden Eltern, dann für seine Mutter der dritte Teil, und wenn er Brüder hat, dann für seine Mutter der sechste Teil, nach einem darüber gemachten Testament oder einer Schuld. Eure Väter und eure Söhne - ihr wißt nicht, welche von ihnen euch näher an Nutzen sind, eine Pflicht von Allah, Allah ist ja wissend, weise. (Ahmad v. Denffer)

4.11. Allah empfiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Einem männlichen Geschlechts kommt ebensoviel zu wie der Anteil von zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es aber (ausschließlich) Frauen sind, mehr als zwei, dann stehen ihnen zwei Drittel dessen zu, was er hinterläßt; wenn es (nur) eine ist, dann die Hälfte. Und den Eltern steht jedem ein Sechstel von dem zu, was er hinterläßt, wenn er Kinder hat. Wenn er jedoch keine Kinder hat und seine Eltern ihn beerben, dann steht seiner Mutter ein Drittel zu. Wenn er Brüder hat, dann steht seiner Mutter (in diesem Fall) ein Sechstel zu. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld. Eure Väter und eure Söhne - ihr wißt nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht. (Das alles gilt für euch) als Verpflichtung von Allah. Gewiß, Allah ist Allwissend und Allweise. (Bubenheim)

4.11. Gott gebietet euch, die Erbschaft Seinen Weisungen gemäß unter eure Kinder und Eltern zu verteilen: der Sohn erhält doppelt so viel wie die Tochter. Sind es nur Töchter, zwei oder mehr, erhalten alle zusammen zwei Drittel; ist es eine einzige Tochter, bekommt sie die Hälfte. Die Eltern des Erblassers bekommen jeder ein Sechstel, falls er Söhne oder Töchter hat. Hat der Erblasser keine Kinder, wird die Erbschaft unter den Eltern verteilt: die Mutter erhält ein Drittel und der Vater zwei Drittel. Hat der Erblasser keine Kinder, aber außer den Eltern auch Brüder und Schwestern, so bekommt die Mutter ein Sechstel. Die Verteilung der Hinterlassenschaft erfolgt erst nach Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Ihr wißt nicht, wer von euren Söhnen und euren Eltern euch nützlicher ist. Das ist ein Gebot Gottes. Gott ist allwissend und allweise. (Azhar)

4.11. ALLAH gebietet euch hinsichtlich eurer Kinder, dem Kind männlichen Geschlechts das Gleiche (an Erbteilen) zu geben wie zwei Kindern weiblichen Geschlechts. Und sollten sie (die Kinder) nur Frauen und mehr als zwei sein, so bekommen sie Zweidrittel dessen, was man hinterlassen hat. Und sollte es sich nur um eine einzige Frau handeln, so bekommt sie die Hälfte. Und für seine Eltern, jedes Elternteil bekommt ein Sechstel dessen, was man hinterlassen hat, wenn man Kinder hat. Wenn man jedoch keine Kinder hat und (nur) seine Eltern ihn beerben, dann bekommt seine Mutter das Drittel. Und wenn er Geschwister hat, dann bekommt seine Mutter das Sechstel nach (der Vollstreckung) des Testaments, das man hinterlegt hat, und nach (der Begleichung) der Schulden. - Eure Eltern und eure Kinder, ihr wißt nicht, welche von ihnen euch am ehesten nützen. - Dies ist ein Gebot von ALLAH. Gewiß, ALLAH bleibt allwissend, allweise. (Zaidan)

4.11. Allah verordnet euch hinsichtlich eurer Kinder: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Wenn es (ausschließlich) Frauen sind, (und zwar) mehr als zwei, stehen ihnen zwei Drittel der Hinterlassenschaft zu; wenn es (nur) eine ist, die Hälfte. Und den beiden Eltern steht jedem ein Sechstel der Hinterlassenschaft zu, wenn der Erblasser Kinder hat. Wenn er jedoch keine Kinder hat und seine beiden Eltern ihn beerben, steht seiner Mutter ein Drittel zu. Und wenn er (in diesem Fall auch noch) Brüder hat, steht seiner Mutter ein Sechstel zu. (Das alles) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) vom Erblasser getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihm hinterlassenen) Schuld. - Ihr wißt nicht, wer von euren Vätern und Söhnen euch im Hinblick auf (den) Nutzen (den ihr von ihm habt) am nächsten steht. (Das gilt) als Verpflichtung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist weise. (Paret)

4.11. Allah schreibt euch hinsichtlich eurer Kinder vor: Auf eines männlichen Geschlechts kommt (bei der Erbteilung) gleichviel wie auf zwei weiblichen Geschlechts. Sind es aber (nur) Frauen, mehr als zwei, sollen sie zwei Drittel der Hinterlassenschaft erhalten. Ist es nur eine, soll sie die Hälfte haben. Und jedes Elternteil soll den sechsten Teil der Hinterlassenschaft erhalten, wenn er (der Verstorbene) Kinder hat; hat er jedoch keine Kinder, und seine Eltern beerben ihn, steht seiner Mutter der dritte Teil zu. Und wenn er Brüder hat, soll seine Mutter den sechsten Teil, nach Bezahlung eines etwa gemachten Vermächtnisses oder einer Schuld, erhalten. Eure Eltern und eure Kinder - ihr wisset nicht, wer von beiden euch an Nutzen näher steht. (Dies ist) ein Gebot von Allah; wahrlich, Allah ist Allwissend, Allweise. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 11 bis 11

As regards inheritance, Allah enjoins you concerning your children that: The share of the male shall be twice that of the female. ( 15 ) In case the heirs be more than two females, their total share shall be two-thirds ( 16 ) of the whole and if there be only one daughter, her share shall be half of the whole. If the deceased has children, each of his parents shall get one-sixth of the whole, ( 17 ) but if he be childless and his parents alone are his heirs, the mother shall have one-third of the whole. ( 18 ) If the deceased has brothers and sisters also, the mother shall be entitled to one-sixth of the whole. ( 19 ) The division of all these shares shall take place only after fulfilling the terms of the will and after the payment of the debt ( 20 ) (if any). As regards your parents and your children, you do not know who is more beneficial to you. Allah has apportioned these shares and most surely Allah is All-Knowing, All-Wise. ( 21 )

Desc No: 15
The first guiding principle about the division of inheritance is that the share of the male shall be double that of the female, and this is very sound and just. As the Muslim law lays the major burden of the economic responsibility of the family on the male and keeps the female almost free from it, justice demands that her share of inheritance should be less than that of the male. 

Desc No: 16
The same applies to the case of two daughters as well. It means that if the deceased leaves no son but only daughters, whether they are two or more, they shall be entitled to two-thirds of the whole inheritance and the remaining one-third shall be divided among the other heirs. As a corollary of this, if the deceased leaves only one son, there is a consensus of opinion that he shall be entitled to the whole of the inheritance in the absence of other heirs and if there are other heirs too, he shall receive the whole of the retraining inheritance after the allotment of their shares. 

Desc No: 17
Each of the parents of the deceased shall be entitled to one-sixth of the inheritance, if he leaves behind a child or children whether they are only daughters or only sons or both sons and daughters, or only one son or only one daughter. As regards the remaining two-thirds, it shall be divided among the other heirs. 

Desc No: 18
The remaining two-thirds shall be given to the father, if there be no other heir; otherwise the father shall share two-thirds with the other heirs.  

Desc No: 19
If the deceased has brothers and sisters, the share of the mother has been reduced froth one-third to one-sixth. This reduced one-sixth will be added to the father's share, for in that case the father's responsibilities are increased. It shouId be noted that the brothers and sisters of the deceased are not entitled to any share if the parents are alive.  

Desc No: 20
The mention of the fulfilment of the will precedes the payment of the debt, for every deceased person may not owe a debt, but he must make his will. As regards the enforcement of the law, the consensus of opinion of the whole Muslim Community is that the payment of debt must have priority over the fulfilment of the will. That is, the debt, if any, must be paid first and then the terms of the will should be enforced and after this the inheritance should be divided. In E.N. 182 of Al-Baqarah, it has been stated that one has the right to bequeath by will one-third of the whole property. This has been permitted to enable a person to leave for a deserving relative or relatives, who are not entitled to inheritance, a part of the property. For instance, if there is an orphan grandson or a grand-daughter, or the widow of a son or an indigent brother or sister, or a brother's widow, or a nephew, or some other relative, who needs help, he may leave a part of the inheritance for such a one by means of his will. One is even allowed to leave by will a share for any deserving person or for public service. In short, the law regulates the distribution of two-thirds (or a little more) of one's inheritance and gives option for the disposal of the remaining (about one-third) by the special circumstances of one's own family., (which obviously vary of each individual). At the same time provision has been made to wrong done by a will to the heirs in any way. The members of the rectify that wrong by mutual consent or take the case to the Muslim will to suit in the case redress any family may judge for redress. For further explanation, see my book: Yatim Potay Ki Warasat. 

Desc No: 21
This is the answer to all those foolish people who do not understand the wisdom of the Divine Law of inheritance, and in their folly propose amendments to it in order to make up for "the deficiency" in the Law.  "




Medina-Musshaf Seite 079

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

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Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



4.12. Walakum nisfu ma taraka azwadschukumin lam yakun lahunna waladun fa-in kana lahunna waladunfalakumu alrrubuAAu mimma tarakna min baAAdi wasiyyatinyuusiina biha aw daynin walahunna alrrubuAAumimma taraktum in lam yakun lakum waladun fa-in kanalakum waladun falahunna alththumunu mimma taraktummin baAAdi wasiyyatin tuusuuna biha awdaynin wa-in kana radschulun yuurathu kalalatan awiimraatun walahu akhun aw okhtun falikulli wahidin minhumaalssudusu fa-in kanuu akthara min dhalikafahum schurakao fii alththuluthi min baAAdi wasiyyatinyuusa biha aw daynin ghayra mudarrin wasiyyatanmina Allahi waAllahu AAaliimun haliimun

4.12. And unto you belongeth a half of that which your wives leave, if they have no child; but if they have a child then unto you the fourth of that which they leave, after any legacy they may have bequeathed, or debt (they may have contracted, hath been paid). And unto them belongeth the fourth of that which ye leave if ye have no child, but if ye have a child then the eighth of that which ye leave, after any legacy ye may have bequeathed, or debt (ye may have contracted, hath been paid). And if a man or a woman have a distant heir (having left neither parent nor child), and he (or she) have a brother or a sister (only on the mother ' s side) then to each of them twain (the brother and the sister) the sixth, and if they be more than two, then they shall be sharers in the third, after any legacy that may have been bequeathed or debt (contracted) not injuring (the heirs by willing away more than a third of the heritage) hath been paid. A commandment from Allah. Allah is knower, Indulgent. (Pickthall)

4.12. Und für euch die Hälfte von dem, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie kein Kind haben, und wenn sie ein Kind haben, dann für euch der vierte Teil von dem, was sie hinterlassen, nach einem darüber gemachten Testament oder einer Schuld Und für sie der vierte Teil von dem, was ihr hinterlaßt, wenn ihr kein Kind habt, und wenn ihr ein Kind habt, dann für sie der achte Teil von dem, was ihr hinterlaßt, nach einem darüber gemachten Testament oder einer Schuld, und wenn ein Mann von einem Verwandten ohne Eltern und Kinder erbt oder eine Frau, und er hat einen Bruder oder eine Schwester, dann für jeden einzelnen von ihnen beiden der sechste Teil, und wenn es mehr als dies sind, dann sind sie Miterben am dritten Teil, nach einem darüber gemachten Testament oder einer Schuld, ohne Schädigung, eine Verfügung von Allah, und Allah ist wissend, milde. (Ahmad v. Denffer)

4.12. Und euch steht die Hälfte vom dem zu, was eure Gattinnen hinterlassen, wenn sie keine Kinder haben. Wenn sie jedoch Kinder haben, dann steht euch ein Viertel von dem zu, was sie hinterlassen. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das sie festgesetzt haben, oder einer Schuld. Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlaßt, wenn ihr keine Kinder habt. Wenn ihr jedoch Kinder habt, dann steht ihnen ein Achtel von dem zu, was ihr hinterlaßt. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das ihr festgesetzt habt, oder einer Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau ohne Eltern oder Kinder beerbt wird und er (bzw. sie) einen (Halb)bruder oder eine (Halb)schwester (mütterlicherseits) hat, dann steht jedem von beiden ein Sechstel zu. Wenn es jedoch mehr als dies sind, dann sollen sie Teilhaber an einem Drittel sein. (Das alles) nach (Abzug) eines (etwaigen) Vermächtnisses, das festgesetzt worden ist, oder einer Schuld, ohne Schädigung. (Das alles ist euch) anbefohlen von Allah. Allah ist Allwissend und Nachsichtig. (Bubenheim)

4.12. Der Ehemann erhält von der Hinterlassenschaft seiner Frau die Hälfte, wenn sie keine Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Der Ehemann erbt nur ein Viertel, wenn seine verstorbene Frau Kinder (von ihm oder von einem anderen Mann) hat. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Die Ehefrau oder die Ehefrauen erben vom Ehemann ein Viertel, wenn er kinderlos ist. Ihr Anteil ist ein Achtel, wenn er Kinder hinterlässt. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld. Wenn der Erblasser, sei es ein Mann oder eine Frau, kinder- und elternlos ist, aber einen Halbbruder (mütterlicherseits) oder eine Halbschwester (mütterlicherseits) hat, so erben diese ein Sechstel. Sind es mehrere Brüder oder mehrere Schwestern, so teilen sie ein Drittel unter sich. Diese Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Testaments oder einer zu begleichenden Schuld, damit keinem Erben ein Nachteil entsteht. Das ist ein Gebot Gottes, der alles weiss und unendlich langmütig ist. (Azhar)

4.12. Und ihr bekommt die Hälfte dessen, was eure Ehefrauen hinterlassen haben, wenn sie keine Kinder haben. Sollten sie jedoch Kinder haben, dann bekommt ihr das Viertel von dem, was sie hinterlassen haben, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das sie hinterlegt haben, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sie (die Ehefrauen) bekommen das Viertel von dem, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr keine Kinder habt. Solltet ihr aber Kinder haben, dann bekommen sie das Achtel von dem, was ihr hinterlassen habt, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden.Und sollte (der Verstorbene) ein Mann gewesen sein, der als Kalala beerbt wird - oder eine Frau, und er (oder sie) (mütterlicherseits) einen Bruder oder eine Schwester haben, dann bekommt jeder von ihnen das Sechstel. Sollten sie jedoch mehr als das vorher Erwähnte sein, dann sind sie Partner im Drittel. (Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. Dies ist ein Gebot von ALLAH. Und ALLAH ist allwissend, allnachsichtig. (Zaidan)

4.12. Und von der Hinterlassenschaft eurer Gattinnen steht euch die Hälfte zu, falls sie keine Kinder haben. Falls sie jedoch Kinder haben, steht euch ein Viertel davon zu. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von ihnen getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von ihnen hinterlassenen) Schuld. Und euren Gattinnen steht ein Viertel zu von dem, was ihr (Männer) hinterlaßt, falls ihr keine Kinder habt. Falls ihr jedoch Kinder habt, ein Achtel. (Auch dies) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) von euch getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (von euch hinterlassenen) Schuld. Und wenn ein Mann oder eine Frau von seitlicher Verwandtschaft (kalaala) beerbt wird und er (bzw. sie) einen Halbbruder oder eine Halbschwester hat, steht jedem von den beiden ein Sechstel zu. Wenn es mehr (als zwei) sind, teilen sie sich in ein Drittel (und zwar) nach (Berücksichtigung) einer (etwa) getroffenen testamentarischen Verfügung oder einer (hinterlassenen) Schuld. Dabei soll niemand schikaniert werden. (Das gilt) als Verordnung von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist mild (Paret)

4.12. Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um einen Mann handelt - oder eine Frau -, dessen Erbschaft geteilt werden soll, und der weder Eltern noch Kinder, aber einen Bruder oder eine Schwester hat, dann erhalten diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich ein Drittel teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - (dies ist) eine Vorschrift von Allah, und Allah ist Allwissend, Milde. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 12 bis 12

And you will get half of what your wives leave behind, if theybe childless; but if they leave children, then your share will be one fourth of what they have left, after the fulfilment of their will and the payment of their debt (if any). As for them, they will be entitled to one-fourth of the inheritance left by you, if you are childless; but incase you leave behind children, their share will be one-eight ( 22 ) of the whole after the fulfilment of your will and payment of your debt (if any). And if the deceased whether man or woman (whose property is ' to be divided as inheritance) leaves no children and no parents behind but has one brother or one sister alive each of the two will be entitled to one-sixth of the whole but in case the brothers and the sisters are more than one then the total share of all of them will be one-third ( 23 ) of the whole after the fulfilment of the will and the payment of the debt (if any) provided that it is not injurious ( 24 ) (to the heirs). This is the Commandment of Allah and Allah is All-Knowing and Lenient. ( 25 )

Desc No: 22
In case the deceased leaves behind children, his wife or wives will be entitled to only one-eighth of the inheritance, and if he dies childless, she or they will he entitled to one-fourth of the whole and this one-fourth or one-eighth will be divided equally among all of them. 

Desc No: 23
If there he any other heir, he shall get share out of the remaining 5/6 or 2/3, as the case may be; otherwise the deceased will have the right to make his will about the whole of the remaining 5l6 or 2/3.All the commentators are agreed that in this verse brothers and sisters refer to half-brothers and half-sisters from the side of the mother alone. The rule of inheritance about real brothers and real sisters and half-brothers and half-sisters from the side of the father is given at the end of the Surah.  

Desc No: 24
The will shall be considered as injurious if it affects adversely the rights of the lawful heirs and the debt will be injurious if the testator acknowledges a debt which he has not actually taken or plays some trick to deprive the rightful heirs of their due shares. Such a thing has been declared as one of the most heinous sins according to a Tradition. Another Tradition of the Holy Prophet says, "There may be a person, who, throughout his whole life, does deeds that deserve Paradise, but who on the eve of his death makes an injurious will and thus in the end he does an act that deserves Hell." Though such an injury is a heinous sin in any case, the warning has specially been given about it in connection with a person who has neither children nor parents to inherit his property. This is because such a one is more prone to squander his property in order to deprive comparatively distant relatives. 

Desc No: 25
The attribute of Allah that He is All-Knowing, has been mentioned here for two reasons. First, it is to warn the people that none can escape the consequences of a breach of His Law, for, He has knowledge of everything. Second, it is to convince people that the shares of inheritance appointed by Allah are absolutely right, for Allah knows better than they in what lies their good. The other attribute that He is Lenient has been mentioned to show that the Laws of .Allah are not harsh but are so lenient that they do not put the people to hardship. 25a. This stern warning has been given to save people from the eternal torture of Hell, which they will suffer if they change the law of inheritance or break other legal limits prescribed by Allah in His Book. It is a pity that in spite of this stern warning the Muslims changed and broke the Law of Allah with the same impudence as shown by the Jews. The transgressions against this law of inheritance are an open rebellion against Allah. They deprive women of their share of inheritance; they discard the Law of Allah and adopt the Law of primo-geniture or of joint family system instead: whenever it suits their whims and interests they make the share of the male and the female equal in order to rectify the Law of Allah. The latest rebellion against the Law is that some Muslim States have followed the West and imposed "Death Duties" which implies that the State is also an heir whom Allah had forgotten to mention. As a matter of fact, the state is entitled to an inheritance only if the deceased leaves behind an unclaimed property or himself allots a portion of it to the state by his will.   "




Medina-Musshaf Seite 079

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4.13. Tilka huduudu Allahi waman yutiAAiAllaha warasuulahu yudkhilhu dschannatin tadschrii min tahtihaal-anharu khalidiina fiiha wadhalikaalfawzu alAAadhiimu

4.13. These are the limits (imposed by) Allah. Whoso obeyeth Allah and His messenger, He will make him enter Gardens underneath which rivers flow, where such will dwell for ever. That will be the great success. (Pickthall)

4.13. Dies sind die Grenzen Allahs, und wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den läßt Er in Gärten hineingehen, unter denen Gewässer fließen, ewig sind sie dort, und dies ist die gewaltige Glückseligkeit. (Ahmad v. Denffer)

4.13. Dies sind Allahs Grenzen. Wer nun Allah und Seinem Gesandten gehorcht, den wird Er in Gärten eingehen lassen, durcheilt von Bächen, ewig darin zu bleiben; und das ist ein großartiger Erfolg. (Bubenheim)

4.13. Das sind die Gebote und Verbote Gottes. Diejenigen, die Gott und Seinem Gesandten gehorchen, belohnt Gott mit Paradiesgärten, unterhalb derer Flüsse fließen. Darin verweilen sie ewig. Das ist gewiss das höchste Glück. (Azhar)

4.13. Diese sind ALLAHs Richtlinien. Und wer ALLAH und seinem Gesandten gehorcht, den wird ER in Dschannat eintreten lassen, die von Flüssen durchflossen sind, dort werden sie ewig bleiben. Und dies ist der übergroße Erfolg. (Zaidan)

4.13. Das sind die Gebote Allahs. Wer nun Allah und seinem Gesandten gehorcht, den läßt er (dereinst) in Gärten eingehen, in deren Niederungen Bäche fließen, und in denen sie (ewig) weilen werden. Das ist dann das große Glück (al-fauz al-`aziem). (Paret)

4.13. Dies sind die Schranken Allahs; und den, der Allah und Seinem Gesandten gehorcht, führt Er in Gärten ein, durch die Bäche fließen; darin sollen sie ewig weilen; und das ist die große Glückseligkeit. (Rasul)



Medina-Musshaf Seite 079

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4.14. Waman yaAAsi Allahawarasuulahu wayataAAadda huduudahu yudkhilhu narankhalidan fiiha walahu AAadhabun muhiinun

4.14. And whoso disobeyeth Allah and His messenger and transgresseth His limits, He will make him enter Fire, where such will dwell for ever; his will be a shameful doom. (Pickthall)

4.14. Und wer sich Allah und Seinem Gesandten widersetzt und Seine Grenzen Übertritt, den läßt Er in ein Feuer hineingehen, ewig dort zu sein, und für ihn gibt es erniedrigende Strafe. (Ahmad v. Denffer)

4.14. Wer sich aber Allah und Seinem Gesandten widersetzt und Seine Grenzen überschreitet, den läßt Er in ein Feuer eingehen, ewig darin zu bleiben; und für ihn gibt es schmachvolle Strafe. (Bubenheim)

4.14. Wer sich aber Gott und Seinem Gesandten widersetzt, den führt Gott in das Höllenfeuer, in dem er ewig bleiben wird. Ihn erwartet eine schmähliche, qualvolle Strafe. (Azhar)

4.14. Doch wer ALLAH und Seinem Gesandten widerspricht und ALLAHs Richtlinien überschreitet, den wird ER ins Feuer eintreten lassen, darin wird er ewig bleiben. Und für ihn ist eine erniedrigende Peinigung bestimmt. (Zaidan)

4.14. Wer aber gegen Allah und seinen Gesandten widerspenstig ist und seine Gebote übertritt, den läßt er in ein Feuer eingehen, damit er (ewig) darin weile. Eine erniedrigende Strafe hat er zu erwarten. (Paret)

4.14. Und wer Allah und Seinem Gesandten den Gehorsam versagt und Seine Schranken übertritt, den führt Er ins Feuer; darin muß er ewig bleiben; und ihm wird eine schmähliche Strafe zuteil. (Rasul)



Medina-Musshaf Seite 080

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4.15. Waallatii ya/tiina alfahischatamin nisa-ikum faistaschhiduu AAalayhinna arbaAAatanminkum fa-in schahiduu faamsikuuhunna fii albuyuuti hattayatawaffahunna almawtu aw yadschAAala Allahu lahunnasabiilan

4.15. As for those of your women who are guilty of lewdness, call to witness four of you against them. And if they testify (to the truth of the allegation) then confine them to the houses until death take them or (until) Allah appoint for them a way (through new legislation). (Pickthall)

4.15. Und diejenigen, die mit einer Abscheulichkeit kommen, von euren Frauen, so verlangt gegen sie das Zeugnis von vieren von euch, und wenn sie es bezeugen, so haltet sie fest in den Häusern, bis das Sterben sie zu sich nimmt, oder Allah für sie einen Weg macht. (Ahmad v. Denffer)

4.15. Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche begehen, - bringt vier Zeugen von euch gegen sie. Wenn sie (es) bezeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Allah ihnen einen (Aus)weg schafft. (Bubenheim)

4.15. Begehen unverheiratete Frauen eine schändliche Tat, so müsst ihr sie nach einer Beweisführung durch vier Zeugen solange in den Häusern behalten, bis sie sterben oder Gott ihnen einen Weg ins gute Leben eröffnet (indem sie Reue zeigen und heiraten). (Azhar)

4.15. Und diejenigen von euren Frauen, die das Abscheuliche betreiben, so bringt gegen sie vier Augen- zeugen von euch. Und wenn diese ein Zeugnis abgelegt haben, dann sperrt sie (die Frauen) in den Häusern ein, bis sie sterben oder ALLAH ihnen einen Ausweg macht. (Zaidan)

4.15. Und wenn welche von euren Frauen etwas Abscheuliches begehen, so verlangt, daß vier von euch (Männern) gegen sie zeugen! Wenn sie (tatsächlich) zeugen, dann haltet sie im Haus fest, bis der Tod sie abberuft oder Allah ihnen eine Möglichkeit schafft (ins normale Leben zurückzukehren)! (Paret)

4.15. Und wenn einige eurer Frauen eine Hurerei begehen, dann ruft vier von euch als Zeugen gegen sie auf; bezeugen sie es, dann schließt sie in die Häuser ein, bis der Tod sie ereilt oder Allah ihnen einen Ausweg gibt. (Rasul)



Medina-Musshaf Seite 080

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4.16. Waalladhani ya/tiyanihaminkum faadhuuhuma fa-in taba waaslahafaaAAriduu AAanhuma inna Allaha kanatawwaban rahiiman

4.16. And as for the two of you who are guilty thereof, punish them both. And if they repent and improve, then let them be. Lo! Allah is Relenting, Merciful. (Pickthall)

4.16. Und die beiden von euch, die damit kommen, züchtigt beide, und wenn sie beide reuig umkehren und sich bessern, so wendet euch von ihnen ab, Allah ist ja verzeihend, barmherzig. (Ahmad v. Denffer)

4.16. Und die beiden von euch, die es begehen, - züchtigt sie. Wenn sie dann bereuen und sich bessern, so laßt von ihnen ab. Gewiß, Allah ist Reue-Annehmend und Barmherzig. (Bubenheim)

4.16. Wenn ein unverheirateter Mann und eine unverheiratete Frau eine schändliche Tat begangen haben, dann bestraft sie (nach der Beweisführung durch vier Zeugen). Wenn sie nach der Strafe bereuen, dann lasst ab von ihnen! Gott ist unendlich verzeihend und barmherzig. (Azhar)

4.16. Und diejenigen von euch, die sie (die Unzucht) begehen, sollt ihr anprangern. Und wenn sie danach bereuen und gottgefällig Gutes tun, dann lasst von ihnen ab! Gewiß, ALLAH bleibt reue-annehmend, allgnädig. (Zaidan)

4.16. Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann züchtigt sie! Wenn sie (daraufhin) umkehren und sich bessern, dann wendet euch von ihnen ab (und setzt ihnen nicht weiter zu)! Allah ist gnädig (tauwaab) und barmherzig. (Paret)

4.16. Und wenn zwei von euch (Männern) es begehen, dann fügt ihnen Übel zu. Wenn sie (aber) umkehren und sich bessern, dann lasset ab von ihnen; denn Allah ist Gnädig und Barmherzig. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 15 bis 16

If any of your women be guilty of indecency, call for four witnesses from among yourselves to testify against them: If they give evidence and prove the guilt, then confine them to their houses until death comes to them or Allah opens some other way out for them .And punish the two of you who commit this crime; then if they both repent and reform themselves, leave them alone,for Allah is generous in accepting repentance, and merciful in forgiving sins. ( 26 )

Desc No: 26
In both these verses (15-16j, punishment for fornication was prescribed for the first time in Islam. According to verse 15, the guilty women were to be kept in confinement till further order, and according to verse I G both the male and the female guilty of fornication were to be punished, that is rebuked. disgraced, beaten, etc. Afterwards this punishment was altered by verse 2 of Surah An-Nur (XXIV). Now both the male and the female are to be scourged with one hundred stripes each.
This gradual enforcement of the criminal law was based on sound practical wisdom. At that tithe the Arabs were not accustomed to live under a settled government with a regular system of law and judiciary. Therefore it might have unwise and too much for them, if the Islamic State had imposed on them its complete system of criminal laws all at once. That is why at first the sort of punishment contained in these two verses was enforced acid then gradually stricter punishments were prescribed for fornication. theft, slander, etc., and finally that complete system of law was evolved which was in force during the time of the Holy Prophet and his rightly guided successors.
The seeming difference in these two verses has misled commentator Suddi to the conclusion that verse I S prescribed the punishment for married women and verse I G for unmarried men and women. Obviously, this flimsy conunentary is not supported by any sound argument. Likewise, the conunentary of Abu Muslim Isfahani that verse 15 is about the un-natural crime between two females and verse I G about the un-natural crime between two males is also wrong. The Qur'an is concerned only with the fundamental principles of law and morality: therefore it only discusses those problems which are confronted in normal life and does not concern itself with the ones that are met with under abnormal circumstances. These latter problems, as they arise, are left for the people to decide according to their insight. That is why, when after the death of the Holy Prophet the case of unnatural crime between two males was brought before the Companions, none of them turned to these verses for its decision. 




Medina-Musshaf Seite 080

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Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



4.17. Innama alttawbatu AAalaAllahi lilladhiina yaAAmaluuna alssuu-abidschahalatin thumma yatuubuuna min qariibin faola-ikayatuubu Allahu AAalayhim wakana AllahuAAaliiman hakiiman

4.17. Forgiveness is only incumbent on Allah toward those who do evil in ignorance (and) then turn quickly (in repentance) to Allah. These are they toward whom Allah relenteth. Allah is ever Knower, Wise. (Pickthall)

4.17. Die Vergebung obliegt ja Allah für diejenigen, die das Schlechte aus Unwissen getan haben, dann bald reuig umgekehrt sind - also diesen wendet sich Allah vergebend zu, und Allah ist wissend, weise. (Ahmad v. Denffer)

4.17. Die Annahme der Reue obliegt Allah nur für diejenigen, die in Unwissenheit Böses tun und hierauf beizeiten bereuen. Deren Reue nimmt Allah an. Und Allah ist Allwissend und Allweise. (Bubenheim)

4.17. Gewiss nimmt Gott die Reue derer an, die durch Unwissenheit oder aus Leichtsinn böse Taten begehen, sich jedoch beeilen, bevor der Tod sie abberuft, ihre Taten zu bereuen. Gott nimmt ihre Reue an, weiss Er doch alles, und ist Er doch der Weise schlechthin. (Azhar)

4.17. ALLAH nimmt die Reue nur von denjenigen an, die das Schlechte aus Unwissenheit tun und danach umgehend bereuen. Von diesen nimmt ALLAH die Reue an. Und ALLAH bleibt immer allwissend, allweise. (Zaidan)

4.17. Nur diejenigen haben bei Allah Vergebung (tauba) zu erwarten, die in Unwissenheit Böses tun und hierauf beizeiten umkehren. Diesen wendet sich Allah (gnädig) wieder zu. Allah weiß Bescheid und ist weise. (Paret)

4.17. Nur diejenigen haben bei Allah Vergebung zu erwarten, die in Unwissenheit Böses tun und hierauf beizeiten umkehren. Diesen wendet Sich Allah wieder gnädig zu; und Allah weiß Bescheid und ist Allweise. (Rasul)



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4.18. Walaysati alttawbatu lilladhiinayaAAmaluuna alssayyi-ati hatta idhahadara ahadahumu almawtu qala inniitubtu al-ana wala alladhiina yamuutuunawahum kuffarun ola-ika aAAtadna lahum AAadhabanaliiman

4.18. The forgiveness is not for those who do ill deeds until, when death attendeth upon one of them, he saith: Lo! I repent now; nor yet for those who die while they are disbelievers. For such We have prepared a painful doom. (Pickthall)

4.18. Und es gibt keine Vergebung für diejenigen, welche die Schlechtigkeiten begehen, bis, wenn bei einem von ihnen das Sterben gegenwärtig ist, er sagt: "lch kehre ja jetzt reuig um", und nicht für diejenigen, die sterben und sie sind Glaubensverweigerer, diese, - Wir haben für sie schmerzende Strafe vorbereitet. (Ahmad v. Denffer)

4.18. Nicht aber ist die Annahme der Reue für diejenigen, die böse Taten begehen, bis daß, wenn sich bei einem von ihnen der Tod einstellt, er sagt: "Jetzt bereue ich", und auch nicht für diejenigen, die als Ungläubige sterben. Für jene haben Wir schmerzhafte Strafe bereitet. (Bubenheim)

4.18. Gott nimmt aber die Reue derer nicht an, die ihr ganzes Leben böse Taten begehen und die - wenn sie den Tod nahe glauben -schnell sagen: "Jetzt bereue ich meine üblen Taten." Auch nimmt Gott die Reue von im Unglauben Gestorbenen nicht an. Sie erwartet eine qualvolle Strafe. (Azhar)

4.18. Und die Reue wird nicht von denjenigen angenommen, die so lange die gottmißfälligen Taten begehen, bis der Eine von ihnen im Sterben liegt und erst dann sagt: ‚Ich bereue es jetzt.‘, und nicht von denjenigen, die sterben, während sie Kafir sind. Für diese bereiteten WIR qualvolle Peinigung vor. (Zaidan)

4.18. Diejenigen aber haben keine Vergebung zu erwarten, die schlechte Taten begehen (und darin verharren), so daß einer erst, wenn er zum Sterben kommt, sagt: "Jetzt kehre ich um". Auch diejenigen nicht, die als Ungläubige sterben. Für sie haben wir (im Jenseits) eine schmerzhafte Strafe bereit. (Paret)

4.18. Diejenigen aber haben keine Vergebung zu erwarten, die schlechte Taten begehen, und die erst, wenn sie zum Sterben kommen, sagen: "Jetzt kehre ich um." Auch diejenigen nicht, die als Ungläubige sterben. Für sie haben Wir eine schmerzhafte Strafe bereitet. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 17 bis 18

However note it well that Allah's acceptance of repentance is for those people only, who commit an evil in ignorance, and then repent of it soon after this. Allah again turns kindly to such people, for Allah is All-Knowing, All-Wise. But there is no repentance for those people who persist in their evil deeds until the dying hour comes to anyone of them; then he says, "Now I repent." Nor is repentance for them who die as unbelievers; for such people, We have prepared a painful torment. ( 27 )

Desc No: 27
The word taubah means 'to turn back' and 'to turn to'. When a person feels sorry for his sin and turns back from it, he may be likened to a runaway slave who comes back to his master. This is his taubah. When the master accepts his repentance, he turns to him kindly and forgives him. In Arabic this is his taubah to his servant. In this verse Allah has stated these two aspects of taubah. He says, "I turn only to those servants of Mine, who, if they commit some un-intentional sin through ignorance, turn to Me for forgiveness as soon as they realize their folly. For such repentance, the door of My forgiveness is ever open. It is, however, not so for those who persist in sin throughout their lives without the least fear of Allah and offer repentance only when death confronts them". The Holy Prophet says that Allah accepts the repentance of a person only up to the time, when there appears no sign of death. It is obvious that after the time of test has expired, no chance is left for him to turn back from sin. Likewise, if a person is dying as a disbeliever and seeing with his own eyes the other world, contrary to his expectations, the question of his repentance does not arise at all. 




Medina-Musshaf Seite 080

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4.19. Ya ayyuha alladhiina amanuula yahillu lakum an tarithuu alnnisaakarhan wala taAAduluuhunna litadhhabuubibaAAdi ma ataytumuuhunna illa anya/tiina bifahischatin mubayyinatin waAAaschiruuhunnabialmaAAruufi fa-in karihtumuuhunna faAAasa antakrahuu schay-an wayadschAAala Allahu fiihi khayran kathiiran

4.19. O ye who believe! It is not lawful for you forcibly to inherit the women (of your deceased kinsmen), nor (that) ye should put constraint upon them that ye may take away a part of that which ye have given them, unless they be guilty of flagrant lewdness. But consort with them in kindness, for if ye hate them it may happen that ye hate a thing wherein Allah hath placed much good. (Pickthall)

4.19. Ihr, die glauben, es ist euch nicht gestattet, daß ihr Frauen wider Willen erbt, und behindert sie nicht, daß ihr mit manchem von dem weggeht, was ihr ihnen gegeben habt, außer daß sie mit einer klaren Abscheulichkeit kommen, und geht mit ihnen in Billigkeit um, und wenn sie euch zuwider sind, so kann es sein, daß euch etwas zuwider ist, und Allah hat viel Gutes in es gegeben. (Ahmad v. Denffer)

4.19. O die ihr glaubt, es ist euch nicht erlaubt, Frauen wider (ihren) Willen zu erben. Und drangsaliert sie nicht, um (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zu nehmen, außer sie begehen etwas klar Abscheuliches. Und geht in rechtlicher Weise mit ihnen um. Wenn sie euch zuwider sind, so ist euch vielleicht etwas zuwider, während Allah viel Gutes in es hineinlegt. (Bubenheim)

4.19. Ihr Gläubigen! Euch ist nicht erlaubt, Frauen als Teil der Hinterlassenschaft zu erben (und sie) gegen ihren Willen (ohne Morgengabe) zu heiraten. Ihr dürft die Frauen nicht unter Druck setzen, um die von euch überreichte Morgengabe zu schmälern. Das dürft ihr nur tun, wenn es sich um Frauen handelt, die eine nachgewiesene schändliche Tat begangen haben. Mit den Frauen habt ihr rechtmäßig zusammenzuleben. Sollten sie euch etwa wegen eines Verhaltens mißfallen, müsst ihr geduldig und langmütig sein. Vielleicht mißfällt einem etwas, worin Gott viel Gutes verbirgt. (Azhar)

4.19. Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Für euch gilt nicht als halal, die Frauen durch Zwang zu beerben und ihnen (die Wiederheirat) zu verbieten, um ihnen einen Teil von dem wegzunehmen, was ihr ihnen habt zuteil werden lassen, es sei denn, sie begehen nachgewiesene unzüchtige Handlung. Und verkehrt mit ihnen nach dem Gebilligten! Und solltet ihr gegen sie Abneigung empfinden, dann kann es sein, dass ihr einer Sache gegenüber Abneigung empfindet, in die ALLAH jedoch viel Gutes für euch gelegt hat. (Zaidan)

4.19. Ihr Gläubigen! Es ist euch nicht erlaubt, Frauen (nach dem Tode ihres Mannes) wider (ihren) Willen zu erben. Und drangsaliert sie nicht in der Absicht, (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen (vorher als Morgengabe) gegeben habt, wegzunehmen! (Behaltet nichts von ihrer Morgengabe ein) es sei denn, sie begehen etwas ausgesprochen Abscheuliches. Und geht gut mit ihnen um! Wenn sie euch zuwider sind, so ist euch vielleicht etwas zuwider, während Allah viel Gutes in es hineinlegt. (Paret)

4.19. O ihr, die ihr glaubt, euch ist nicht erlaubt, Frauen gegen ihren Willen zu beerben. Und hindert sie nicht (an der Verheiratung mit einem anderen), um einen Teil von dem zu nehmen, was ihr ihnen (als Brautgabe) gabt, es sei denn, sie hätten offenkundig Hurerei begangen. Verkehrt in Billigkeit mit ihnen; und wenn ihr Abscheu gegen sie empfindet, empfindet ihr vielleicht Abscheu gegen etwas, in das Allah reiches Gut gelegt hat. (Rasul)



Medina-Musshaf Seite 081

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4.20. Wa-in aradtumu istibdala zawdschin makanazawdschin waataytum ihdahunna qintaranfala ta/khudhuu minhu schay-an ata/khudhuunahubuhtanan wa-ithman mubiinan

4.20. And if ye wish to exchange one wife for another and ye have given unto one of them a sum of money (however great), take nothing from it. Would ye take it by the way of calumny and open wrong? (Pickthall)

4.20. Und wenn ihr eine Gattin an der Stelle einer anderen Gattin austauschen möchtet, und ihr habt einer von ihnen ein Vermögen gegeben, so nehmt nichts davon. Nehmt ihr es in Falschheit und klarer mutwilliger Sünde? (Ahmad v. Denffer)

4.20. Und wenn ihr eine Gattin anstelle einer anderen eintauschen wollt und ihr der einen von ihnen einen Qintar gegeben habt, dann nehmt nichts davon (zurück). Wollt ihres (etwa) durch Verleumdung und deutliche Sünde (zurück)nehmen? (Bubenheim)

4.20. Wenn sich jemand von seiner Frau zu scheiden und eine andere zu heiraten beabsichtigt, darf er ihr nichts von den ihr gemachten Geschenken, so viele es auch sein mögen, nehmen. Wie könnte man sich eine solche ungerechte, sündhafte Tat erlauben? (Azhar)

4.20. Und wenn ihr eine Ehefrau anstelle einer (anderen) Ehefrau heiraten wollt und ihr einer von ihnen eine großzügige (Brautgabe) gegeben habt, dann nehmt ihnen davon nichts weg! Wollt ihr es (ihnen) etwa in betrügerischer und eindeutig verfehlter Weise wegnehmen?! (Zaidan)

4.20. Und wenn ihr eine Gattin an Stelle einer anderen eintauschen wollt und der einen von ihnen (vorher) einen Qintaar gegeben habt, dann nehmt nichts davon (wieder an euch)! Wollt ihr es (denn etwa) mit Verleumdung und offenkundiger Sünde (wieder an euch) nehmen? (Paret)

4.20. Und wenn ihr eine Gattin gegen eine andere eintauschen wollt und ihr habt der einen ein Talent (als Brautgabe) gegeben, so nehmt nichts von ihm fort. Wollt ihr es etwa in Verleumdung und offenbarer Sünde fortnehmen? (Rasul)



11-20 von 176 Ayaat, Seite 2/18

 

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