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Quran
2.174. Diejenigen, die verheimlichen, was Allah von der Schrift herabgesandt hat, und es für einen geringen Preis verkaufen, sie verzehren in ihren Bäuchen nichts als Feuer. Und Allah wird zu ihnen am Tag der Auferstehung weder sprechen noch sie läutern. Für sie wird es schmerzhafte Strafe geben.

[ alBaqara:174 ]


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Alle Suren anzeigen | Ansicht von Surah alBaqara (2)  Ayah: 233

 


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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



2.233. Waalwalidatu yurdiAAnaawladahunna hawlayni kamilayni liman aradaan yutimma alrradaAAata waAAala almawluudilahu rizquhunna wakiswatuhunna bialmaAAruufi latukallafu nafsun illa wusAAaha la tudarrawalidatun biwaladiha wala mawluudun lahubiwaladihi waAAala alwarithi mithlu dhalikafa-in arada fisalan AAan taradinminhuma wataschawurin fala dschunahaAAalayhima wa-in aradtum an tastardiAAuu awladakumfala dschunaha AAalaykum idha sallamtum maataytum bialmaAAruufi waittaquu AllahawaiAAlamuu anna Allaha bima taAAmaluuna basiirun

2.233. Mothers shall suckle their children for two whole years; (that is) for those who wish to complete the suckling. The duty of feeding and clothing nursing mothers in a seemly manner is upon the father of the child. No one should be charged beyond his capacity. A mother should not be made to suffer because of her child, nor should he to whom the child is born (be made to suffer) because of his child. And on the (father ' s) heir is incumbent the like of that (which was incumbent on the father). If they desire to wean the child by mutual consent and (after) consultation, it is no sin for them; and if ye wish to give your children out to nurse, it is no sin for you, provided that ye pay what is due from you in kindness. Observe your duty to Allah, and know that Allah is Seer of what ye do. (Pickthall)

2.233. Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei ganze Jahre, für den, der das Stillen vollenden möchte, und seinem Vater obliegt ihre Versorgung und ihre Bekleidung in Billigkeit. Es wird keiner Seele über ihre Tragkraft zugemutet. Eine Mutter wird nicht bedrängt wegen ihres Kindes und ein Vater nicht wegen seines Kindes, und dem Erben obliegt Gleiches wie dies. Und wenn sie beide die Entwöhnung möchten, nach Einvernehmen von beiden und Beraten, so ist kein Vergehen auf beiden, und wenn ihr möchtet, daß eure Kinder gestillt werden, so ist kein Vergehen auf euch, wenn ihr überlaßt, was ihr in Billigkeit gebt, und fürchtet Allah und wißt, daß Allah im Blick hat, was ihr tut (Ahmad v. Denffer)

2.233. Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für jemanden, der das Stillen zu Ende führen will. Und demjenigen, dem das Kind geboren wurde, obliegt es, für ihre Versorgung und Kleidung in rechtlicher Weise aufzukommen. Keiner Seele wird mehr auferlegt, als sie zu leisten vermag. Keine Mutter soll wegen ihres Kindes zu Schaden kommen, noch einer, dem das Kind geboren wurde, wegen seines Kindes. Und dem Erben obliegt das gleiche. Wenn sie beide jedoch in gegenseitigem Einvernehmen und gemeinsamer Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen wollen, so ist darin keine Sünde für sie (beide). Und wenn ihr eure Kinder (von einer Amme) stillen lassen wollt, so ist darin keine Sünde für euch, sofern ihr das, was ihr geben wollt, in rechtlicher Weise aushändigt. Und fürchtet Allah und wißt, daß Allah das, was ihr tut, wohl sieht! (Bubenheim)

2.233. Die Mütter haben ihre neugeborenen Kinder zwei volle Jahre zu stillen, wenn sie das Stillen zu Ende führen wollen. Der Vater hat die stillende Mutter ( - auch wenn sie geschieden ist - ) mit Nahrung und Kleidung angemessen zu versorgen. Unmögliches sollte von keinem verlangt werden. Keine Mutter soll durch die Sorge für ihr Kind zu Schaden kommen, und kein Vater soll durch die Sorge für sein Kind Schaden erleiden. Wenn ein Vater stirbt, hat sein Erbe für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sollten die Eltern sich dafür entscheiden, das Kind (vor Ablauf der zwei Jahre) abzustillen, so dürfen sie das tun, vorausgesetzt, dass sie sich darüber beraten und dieses gemeinsam vereinbart haben. Wenn ihr wünscht, für das Kind eine Amme zu nehmen, die es (anstelle der Mutter) stillt, so dürft ihr das tun, vorausgesetzt, dass ihr (der Mutter und der Amme) den gebührenden Unterhalt wohlwollend bezahlt. Fürchtet Gott und wißt, dass Er alles sieht, was ihr tut! (Azhar)

2.233. Und die Gebärenden stillen ihre Geborenen zwei volle Jahre für denjenigen, der die Stillzeit vollständig durchführen will. Und demjenigen, dem geboren wurde, obliegt ihr Rizq und ihr Bekleiden nach dem Gebilligten. Einer Seele wird nicht auferlegt, außer was sie vermag. Weder einer Gebärenden darf wegen ihres Geborenen Schaden zugefügt werden, noch demjenigen, dem geboren wurde, wegen seines Geborenen; und dem Erben obliegt Gleiches wie dies. Und sollten beide sich zum Abstillen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Beratung entschließen, dann ist es für beide keine Verfehlung. Und wenn ihr eure Kinder (durch andere) stillen lassen wollt, dann ist es keine Verfehlung für euch, wenn ihr das gebt, was ihr vereinbart habt, nach dem Gebilligten. Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber und wisst, dass ALLAH gewiss dessen, was ihr tut, allsehend ist. (Zaidan)

2.233. Und die Mütter (die von ihrem Gatten entlassen sind) sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen. (Das gilt) für die, die das Stillen ganz zu Ende führen wollen. Und der Vater (der betreffenden Kinder) ist verpflichtet, (während dieser Zeit) ihren Unterhalt und ihre Kleidung in rechtlicher Weise zu bestreiten. Von niemand wird mehr verlangt, als er (zu leisten) vermag. Eine Mutter soll nicht wegen ihres Kindes schikaniert werden, und ein Vater nicht wegen des seinen. Und der Erbe (des Vaters) hat (für den Fall, daß dieser stirbt) dieselbe Verpflichtung (gegenüber der stillenden Mutter). Und wenn die beiden nach gegenseitiger Übereinkunft und Beratung (das Kind vor der angegebenen Zeit) entwöhnen wollen, ist es keine Sünde für sie (dies zu tun). Und wenn ihr eure Kinder (einer Amme) zum Stillen geben wollt, ist es keine Sünde für euch (dies zu tun), wenn ihr das, was ihr (als Lohn für das Stillen) ausgesetzt habt, in rechtlicher Weise aushändigt. Und fürchtet Allah! Ihr müßt wissen, daß Allah wohl durchschaut, was ihr tut. (Paret)

2.233. Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für die, die das Stillen vollenden wollen. Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, für (die Mütter) ihre Nahrung und Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen. Von keiner Seele soll etwas gefordert werden über das hinaus, was sie zu leisten vermag. Einer Mutter soll nicht wegen ihres Kindes Schaden zugefügt werden, und dem, dem das Kind geboren wurde, nicht wegen seines Kindes. Und für den Erben gilt das gleiche. Und wenn sie beide in gegenseitigem Einvernehmen und nach Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen wollen, dann liegt darin kein Vergehen für sie. Und wenn ihr eure Kinder stillen lassen wollt, so ist es kein Vergehen für euch, sofern ihr das, was ihr vereinbart habt, in gütiger Weise bezahlt. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah wohl sieht, was ihr tut. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 233 bis 233

The (divorced) mothers shall suckle their children for two whole years, if the fathers desire the suckling to be completed. ( 257 ) In that case the father of the child shall, in the fair known way, be responsible for their food and clothing. But none should be burdened with more than one can bear: neither the mother should be pressed unjustly (to accept unfair terms) just because she is the mother nor should the father be burdened just because he is the father. And the same responsibility for the maintenance of the mother devolves upon the father of the child and his heir. ( 258 ) There is no harm if they wean the child by mutual consent and consultation. Moreover, there is no harm if you choose to give your children a suckle by a wet nurse, provided that you pay her fairly.Fear Allah and know it well that whatever you do is in the sight of Allah.

Desc No: 257
This applies to all the cases in which the husband and the wife have separated in any manner divorce, khula' or judicial separation) and the child is still a suckling. 

Desc No: 258
If the father dies, the responsibility of remunerating the mother or the wet nurse who suckles the infant lies on the guaradian just as it lay on the father.  



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