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Quran
23.43. Keine Gemeinschaft kann ihrer Frist vorausgehen, noch sie hinausschieben.

[ alMu'minun:43 ]


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Medina-Musshaf Seite 077

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



4.6. Waibtaluu alyatama hattaidha balaghuu alnnikaha fa-in anastumminhum ruschdan faidfaAAuu ilayhim amwalahum walata/kuluuha israfan wabidaran an yakbaruuwaman kana ghaniyyan falyastaAAfif waman kanafaqiiran falya/kul bialmaAAruufi fa-idha dafaAAtumilayhim amwalahum faaschhiduu AAalayhim wakafa biAllahihasiiban

4.6. Prove orphans till they reach the marriageable age; then, if ye find them of sound judgment, deliver over unto them their fortune; and devour it not squandering and in haste lest they should grow up. Whoso (of the guardians) is rich, let him abstain generously (from taking of the property of orphans); and whoso is poor let him take thereof in reason (for his guardianship). And when ye deliver up their fortune unto orphans, have (the transaction) witnessed in their presence. Allah sufficeth as a Reckoner. (Pickthall)

4.6. Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben, und wenn ihr bei ihnen rechtes Handeln feststellt, so händigt ihnen ihre Vermögensgüter aus und verbraucht sie nicht verschwenderisch und in befürchtender Eile, daß sie groß werden, und wer reich ist, so soll er sich enthalten, und wer bedürftig ist, so soll er in Billigkeit verbrauchen, und wenn ihr ihnen ihre Vermögensgüter aushändigt, so nehmt Zeugen gegen sie, und Allah genügt als Berechner. (Ahmad v. Denffer)

4.6. Und prüft die Waisen, bis daß sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr dann an ihnen Besonnenheit feststellt, so händigt ihnen ihren Besitz aus. Und verzehrt ihn nicht maßlos und ihrem Erwachsenwerden zuvorkommend. Wer reich ist, der soll sich enthalten; und wer arm ist, der soll in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen dann ihren Besitz aushändigt, so nehmt Zeugen vor ihnen. Doch Allah genügt als Abrechner. (Bubenheim)

4.6. Prüft die Waisen, wenn sie heranwachsen, auf Handlungsfähigkeit hin! Wenn sie das Heiratsalter erreichen und ihr feststellt, dass sie richtig handeln können, so übergebt ihnen ihr in eurer Obhut befindliches Vermögen! Ihr dürft mit dem Vermögen der Waisen, das ihr verwaltet, nicht verschwenderisch umgehen und nicht danach trachten, es an euch zu reißen, bevor sie volljährig sind. Wer vermögend ist, darf vom Besitz der Waisen, den er verwaltet, nichts für seinen Unterhalt abziehen. Wer arm ist, darf für seinen Unterhalt etwas nehmen, jedoch in Maßen. Die ?bergabe des Vermögens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott genügt als Abrechner. (Azhar)

4.6. Und prüft die Waisen, bis sie das Heiratsalter erreicht haben. Und wenn ihr bei ihnen vernünftiges Verhalten feststellt, dann übergebt ihnen ihr Vermögen; und verbraucht es nicht auf verschwenderische Art und nicht übereilt, bevor sie das Alter erreichen. Und wer reich ist, so soll er verzichten, und wer arm ist, so soll er davon nach dem Gebilligten nehmen. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen übergebt, dann zieht Zeugen dafür hinzu. Und ALLAH genügt als Abrechnender. (Zaidan)

4.6. Und prüft die Waisen (ob sie reif genug sind)! Wenn sie schließlich das Heiratsalter erreicht haben und ihr an ihnen feststellt, daß sie, (in Geldsachen) verständig sind, dann händigt ihnen ihr Vermögen aus! Und zehrt es nicht verschwenderisch und voreilig auf (in der Erwartung), daß sie groß werden (und ihr dann nicht mehr darüber verfügen könnt)! Wer reich ist, soll sich enthalten (etwas von dem ihm anvertrauten Vermögen der Waisen zu verbrauchen). Wer arm ist, soll (nur) in rechtlicher Weise (davon) zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Vermögen aushändigt, dann laßt es bezeugen! Allah rechnet (streng) genug ab. (Paret)

4.6. Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und wenn ihr in ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Gut aus. Und zehrt nicht auf verschwenderisch und in Eile (in der Erwartung), daß sie nicht großjährig würden. Und wer (als Vormund) reich ist, der soll sich zurückhalten, und wer arm ist, der soll nach Billigkeit zehren. Und wenn ihr ihnen ihr Gut aushändigt, lasset dies vor ihnen bezeugen. Es genügt jedoch, daß Allah die Rechenschaft vornimmt. (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 6 bis 6

And go on observing and testing the orphans until they reach the marriageable age: ( 9 ) then if you perceive that they have become capable, deliver to them their property ( 10 ) Be on your guard against devouring their property unjustly and wastefully and hastily lest they should grow up to demand it. If the guardian of an orphan is rich, let him abstain from the orphan's property, and if poor, let him eat of it fairly. ( 11 ) When you hand over to them their property, then have some people to witness it, and Allah suffices as Reckoner.

Desc No: 9
That is, "When they are about to attain their puberty, keep an eye upon them and go on testing their intelligence in order to see how far they have become capable of looking after their own affairs."  

Desc No: 10
Two conditions of puberty and capability have been laid down for the return of their property to the orphans. As to the application of the first condition, there is consensus among the scholars of law, but in regard to the second condition there is some difference of opinion. Imam Abu Hanifah is of the opinion that if the orphan lacks capability when he reaches the age of puberty, his guardian may wait for a maximum period of seven years, and then he must return this property to him whether he shows signs of capability or not. But Imam Abu Yusuf, Imam Muhammad and Imam Shaf'i are of the opinion that capability is a pre-requisite for .the return of his property to the orphan. Probably these latter scholars were inclined to the opinion that the case of such a person should be referred to a Muslim judge, who would himself arrange for the management of the property of the one who has not acquired capability of management. 

Desc No: 11
That is, "He should charge for his services only that much as may be considered fair by every unbiased person and that he should charge openly and keep an account of it."   "



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