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Quran
2.105. Weder diejenigen unter den Leuten der Schrift, die ungläubig sind, noch die Götzendiener möchten, daß euch etwas Gutes von eurem Herrn offenbart wird. Aber Allah zeichnet mit Seinem Erbarmen aus, wen Er will, denn Allah besitzt große Huld.
4.7. Unto the men (of a family) belongeth a share of that which parents and near kindred leave, and unto the women a share of that which parents and near kindred leave, whether it be little or much a legal share. (Pickthall)
4.7. Für die Männer gibt es eine Zuteilung von dem, was die beiden Eltern und die Verwandten hinterlassen, und für die Frauen eine Zuteilung von dem, was die beiden Eltern und die Verwandten hinterlassen, von dem, was wenig davon ist oder viel, eine pflichtmäßige Zuteilung. (Ahmad v. Denffer)
4.7. Den Männern steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, und den Frauen steht ein Anteil von dem zu, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen, sei es wenig oder viel - ein festgesetzter Anteil. (Bubenheim)
4.7. Den Männern steht ein festgesetzter Pflichtanteil an der Hinterlassenschaft der Eltern und der Verwandten zu, mag es viel oder wenig sein. Auch den Frauen steht ein festgesetzter Pflichtanteil an der Hinterlassenschaft der Eltern und der Verwandten zu, mag es viel oder wenig sein. (Azhar)
4.7. Den Männern gehört ein Teil dessen, was die Eltern und Verwandten hinterlassen. Und den Frauen gehört ein Teil dessen, was die Eltern und Verwandten hinterlassen haben - ob wenig oder viel - ein Pflichtanteil. (Zaidan)
4.7. Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil. (Paret)
4.7. Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. (Das gilt) als vorgeschriebener Anteil. (Rasul)
Tafsir von Maududi für die Ayaat 7 bis 7
There is a share for men in what has been left by parents and near relatives, and there is a share also for women in what has been left by parents and near relatives, whether it be little or much; ( 12 ) for this share has been prescribed (by Allah).
Desc No: 12 This verse contains five legal regulations about inheritance. First, that not only men but the women also have a share in the inheritance. Second, that it must be divided among all heirs, however little or insignificant it is; so much so that even if the deceased has left one yard of cloth and there are ten heirs, it must also be cut into ten parts. However, an heir may buy the shares of others by mutual consent. Third, that the verse also implies that this law applies to all sorts of property, transferable or non-transferable, agricultural or industrial, or of any other type. Fourth, that the right of inheritance becomes valid only when the deceased leaves some property behind him. Fifth, that when the nearest relatives are alive the distant relatives have no right in the inheritance. "