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Quran
2.226. Diejenigen, die schwören, sich ihrer Frauen zu enthalten, haben eine Wartezeit von vier Monaten. Wenn sie dann (von ihrem Schwur) zurücktreten, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.
9.17. Ma kana lilmuschrikiina anyaAAmuruu masadschida Allahi schahidiina AAalaanfusihim bialkufri ola-ika habitataAAmaluhum wafii alnnari hum khaliduuna
9.17. It is not for the idolaters to tend Allah ' s sanctuaries, bearing witness against themselves of disbelief. As for such, their works are vain and in the Fire they will abide. (Pickthall)
9.17. Es ist nicht an den Mitgöttergebenden, daß sie die Gebetsstätten Allahs besuchen als Zeugen der Glaubensverweigerung gegen sich selbst, - diese, hinfällig sind ihre Werke, und im Feuer bleiben sie ewig. (Ahmad v. Denffer)
9.17. Es steht den Götzendienern nicht zu, Allahs Gebetsstätten zu bevölkern, wo sie gegen sich selbst Zeugnis ablegen durch den Unglauben. Deren Werke werden hinfällig, und im (Höllen)feuer werden sie ewig bleiben. (Bubenheim)
9.17. Die Götzendiener dürfen Gottes Moscheen nicht hüten, wenn sie selbst ihren Unglauben öffentlich bekunden. Ihre Werke taugen nichts, und sie werden ewig im Höllenfeuer bleiben. (Azhar)
9.17. Es gebührt sich nicht für die Muschrik, dass sie die Moscheen ALLAHs zum „Gottesdienst” aufsuchen, während sie Kufr sich selbst gegenüber bezeugen. Diesen wurden ihre Werke zunichte gemacht und im Feuer werden sie ewig bleiben. (Zaidan)
9.17. Die Heiden dürfen die Kultstätten (masaadschid) Allahs nicht instandhalten (? ya`muruu), wo sie (doch) gegen sich selber bezeugen, daß sie ungläubig sind. Ihre Werke sind hinfällig, und sie werden (ewig) im Höllenfeuer weilen. (Paret)
9.17. Den Götzendienern steht es nicht zu, die Moscheen Allahs zu erhalten, solange sie gegen sich selbst den Unglauben bezeugen. Sie sind es, deren Werke nichtig sein sollen, und sie müssen auf ewig im Feuer bleiben. (Rasul)