9.18. Innama yaAAmuru masadschida Allahiman amana biAllahi waalyawmi al-akhiriwaaqama alssalata waataalzzakata walam yakhscha illa AllahafaAAasa ola-ika an yakuunuu mina almuhtadiina
9.18. He only shall tend Allah ' s sanctuaries who believeth in Allah and the Last Day and observeth proper worship and payeth the poor due and feareth none save Allah. For such (only) is it possible that they can be of the rightly guided. (Pickthall)
9.18. Ja, die Gebetsstätten Allahs besucht, wer an Allah glaubt und an den Letzten Tag und das Gebet einrichtet und die Zakat-Steuer gibt und nichts fürchtet außer Allah, und für diese kann es sein, daß sie zu den Rechtgeleiteten gehören. (Ahmad v. Denffer)
9.18. Gewiß, Allahs Gebetsstätten bevölkert nur, wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, das Gebet verrichtet, die Abgabe entrichtet und niemanden außer Allah fürchtet. Diese aber werden vielleicht zu den Rechtgeleiteten gehören. (Bubenheim)
9.18. Gottes Moscheen dürfen nur durch jene gehütet werden, die an Gott und an den Jüngsten Tag glauben, das Gebet verrichten, die Zakât-Abgaben entrichten und nur Gott allein fürchten. Diese mögen zu denen gehören, die den rechten Weg gehen. (Azhar)
9.18. Ausschließlich sucht die Moscheen ALLAHs zum Gottesdienst derjenige auf, der den Iman an ALLAH und an den Jüngsten Tag verinnerlicht, das Gebet ordnungsgemäß verrichtet, die Zakat entrichtet und keinen außer ALLAH fürchtet. Diese mögen unter den Rechtgeleiteten sein. (Zaidan)
9.18. Die Kultstätten Allahs sollen (vielmehr) von denen instandgehalten werden, die an Allah und den jüngsten Tag glauben, das Gebet (salaat) verrichten, die Almosensteuer (zakaat) geben und niemand fürchten außer Allah. Vielleicht gehören (eben) sie zu denen, die rechtgeleitet sind. (Paret)
9.18. Wahrlich, der allein vermag die Erhaltung der Moscheen Allahs vorzunehmen, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt und das Gebet verrichtet und die Zakah entrichtet und keinen außer Allah fürchtet: diese also mögen unter denen sein, welche den rechten Weg finden. (Rasul)