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Quran
11.48. Es wurde gesagt: "O Nuh, steige hinunter in Frieden von Uns und mit Segnungen über dich und über Gemeinschaften von denen, die mit dir sind. Es gibt (aber auch) Gemeinschaften, denen Wir einen Nießbrauch geben werden, hierauf wird ihnen schmerzhafte Strafe von Uns widerfahren."

[ Hud:48 ]


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 Kapitel: Der Handel
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Ansicht der Ahadith 1-12 von 27 Ahadith, Seite 1/3

 

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Kapitel: 32, Nummer: 1
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Über die Menschen wird eine Zeit kommen, in der es dem einen gleichgültig sein wird, ob er seinen Erwerb aus einer erlaubten (halal) oder aus einer unerlaubten (haram) Quelle erzielte. "


Kapitel: 32, Nummer: 10
Chabbab berichtete: "Ich war Schmied in der Dschahiliyya und hatte eine Forderung an Al'asi Ibn Wa'il. Als ich ihn aufsuchte, um meine Forderung an ihn zu stellen, sagte er zu mir: »Ich werde dir solange nichts geben, bis du Muhammad, Allahs Segen und Friede auf ihm, verleugnest!« Ich erwiderte: »Ich werde ihn nicht verleugnen, bis Allah dich sterben lässt und wiedererweckt.« Er sagte: »Dann warte solange ab, bis ich sterbe und wiedererweckt werde denn bis dahin werde ich Vermögen und Kinder erhalten, dann werde ich dir die Schuld zurückzahlen!« Darauf wurde der folgende Qur'an -Vers (19:77f.) offenbart:"Hast du wohl den gesehen, der Unsere Zeichen leugnet und spricht: »Ganz gewiss werde ich Vermögen und Kinder erhalten?« Hatte er denn Zugang zum Verborgenen oder hat er vom Allerbarmer ein Versprechen entgegengenommen?""


Kapitel: 32, Nummer: 11
Abdullah Ibn 'Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis er den vollen Preis dafür bezahlt hat."(Siehe Hadith Nr. 2133)


Kapitel: 32, Nummer: 12
Al-Miqdam Ibn Ma'dikarib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Verkauft eure Lebensmittel nach Maßeinheiten, dann werden euch diese vollen Segen bringen. "


Kapitel: 32, Nummer: 13
'Abdullah Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wahrlich, Ibrahim erklärte Makka für ein Schutzgebiet und sprach dafür ein Bittgebet und ich erkläre Al-Madina genauso für ein Schutzgebiet, wie Ibrahim Makka für ein Schutzgebiet erklärt hat. Ich sprach für Al-Madina ein Bittgebet um Segen, wie Ibrahim um Segen für Makka erbeten hatte. "


Kapitel: 32, Nummer: 14
Ibn 'Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis diese in seinen Besitz übergegangen sind. "(Siehe Hadith Nr. 2126)


Kapitel: 32, Nummer: 15
'Abdullah Ibn 'Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt. "(Siehe Hadith Nr. 2165)


Kapitel: 32, Nummer: 16
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden* und sagte: »Betreibt kein Scheingeschäft (Nadschasch) ** und keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt noch um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Bruder bevorsteht.*** Und die Frau darf nicht die Scheidung ihrer Schwester bewirken, um an ihrer Stelle zu sein."(*Es geht darum, dass ein gutgläubiger unerfahrener Nomade, gegenüber einem schlauen Stadtbewohner, vor Mißbrauch geschützt werden soll, zumal, dass eine eventuelle Reklamation wegen der Entfernung der Wohngegend des Nomaden fas unmöglich ist siehe Hadith Nr. 2163. **Ein Scheingeschäft wird meistens betrieben, um einen Übervorteil für den Verkäufer zu erzielen, aber auch dazu den Käufer zum Kauf zu bewegen oder einen Überpreis zu zahlen. ***Vgl. dazu Hadith Nr. 5122, 5142 und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 32, Nummer: 17
Ibn 'Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: "Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Nadschasch). "(Siehe die Anmerkung zum Hadith Nr. 2140)


Kapitel: 32, Nummer: 18
Abu Sa'id, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot den Verkauf durch den Wurf der Ware (Munabatha), und dies bedeutet, dass der Verkäufer sein Kleidungsstück zum Käufer hinwirft, das er auch kauft, ohne es jedoch hin und wieder gewendet und gesehen zu haben. Und der Prophet verbot auch das Nur-Befühlen desselben (Mulamasa), und dies bedeutet, dass der Käufer das Kleidungsstück nur befühlt und kauft, ohne es gesehen zu haben. "


Kapitel: 32, Nummer: 19
Ibn Tauwus berichtete von seinem Vater, dass dieser Ibn 'Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, folgende Frage stellte: "Was bedeutet das, was er (der Prophet) sagte, dass kein Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden vorgenommen werden darf?" Und er antwortete: "Dass der Handel ohne Vermittler nicht stattfinden darf."(Siehe Hadith Nr.2140)


Kapitel: 32, Nummer: 2
'A'ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: "Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, kaufte von einem Juden Lebensmittel auf Kredit und ließ bei ihm sein eisernes Panzerhemd als Pfand zurück. "(*Siehe Hadith Nr. 2509)



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