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Quran
4.137. Gewiß, diejenigen, die gläubig sind, hierauf ungläubig werden, hierauf (wieder) gläubig werden, hierauf (wieder) ungläubig werden und dann an Unglauben zunehmen - es ist nicht Allahs (Wille), ihnen zu vergeben noch sie einen (rechten) Weg zu leiten.

[ anNisa:137 ]


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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



2.180. Kutiba AAalaykum idha hadaraahadakumu almawtu in taraka khayran alwasiyyatulilwalidayni waal-aqrabiina bialmaAAruufi haqqanAAala almuttaqiina

2.180. It is prescribed for you, when one of you approacheth death, if he leave wealth, that he bequeath unto parents and near relatives in kindness. (This is) a duty for all those who ward off (evil). (Pickthall)

2.180. Euch ist vorgeschrieben, wenn bei einem von euch das Sterben gegenwärtig wird, wenn er Gut hinterläßt: Das Testament für die beiden Eltern und die Angehörigen nach Billigkeit, eine Rechtspflicht für die Gottesfürchtigen. (Ahmad v. Denffer)

2.180. Vorgeschrieben ist euch, wenn sich einem von euch der Tod naht, sofern er Gut hinterläßt, ein Vermächtnis zugunsten der Eltern und nächsten Verwandten in rechtlicher Weise zu treffen, als eine Pflicht für die Gottesfürchtigen. (Bubenheim)

2.180. Vorgeschrieben ist euch: wenn einer unter euch sein Ende nahen fühlt, da soll er seine letzte Verfügung korrekt festlegen - wenn er Hab und Gut hinterlässt - zugunsten seiner Eltern und seiner nahen Angehörigen. Das ist eine rechtliche Pflicht, der die Gottesfürchtigen nachzukommen haben. (Azhar)

2.180. Euch wurde geboten - wenn der Tod bei einem von euch zugegen wird, wenn er Gut hinterlässt, das Vermächtnis für die Eltern und die Nahverwandten nach dem Gebilligten; es ist eine Pflicht für die Muttaqi. (Zaidan)

2.180. Wenn es bei einem von euch aufs Sterben geht, und wenn er Vermögen hinterläßt, ist euch vorgeschrieben, in rechtlicher Weise eine letztwillige Verfügung zugunsten der Eltern und der nächsten Verwandten zu treffen. (Dies gilt) als eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen. (Paret)

2.180. Es ist euch vorgeschrieben, daß, wenn sich bei einem von euch der Tod einstellt, sofern er Gut hinterläßt, den Eltern und den Verwandten auf geziemende Art ein Vermächtnis gemacht wird. Dies ist eine Verpflichtung gegenüber den Gottesfürchtigen. (Rasul)


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