5.96. Ohilla lakum saydu albahriwataAAamuhu mataAAan lakum walilssayyaratiwahurrima AAalaykum saydu albarri ma dumtum hurumanwaittaquu Allaha alladhii ilayhi tuhscharuuna
5.96. To hunt and to eat the fish of the sea is made lawful for you, a provision for you and for seafarers; but to hunt on land is forbidden you so long as ye are on the pilgrimage. Be mindful of your duty to Allah, unto Whom ye will be gathered. (Pickthall)
5.96. Gestattet ist euch der Fang des Meeres und ihn zu verzehren als Nutznießung für euch und für die Umherreisenden, und verboten ist euch das Jagdwild des Landes, solange ihr im Weihezustand seid, und fürchtet Allah, zu dem ihr zusammengebracht werdet. (Ahmad v. Denffer)
5.96. Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Eßbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet. (Bubenheim)
5.96. Euch ist erlaubt, alle Wasserlebewesen zu fangen, zu essen und zu genießen, ob ihr an eurem Wohnort oder auf Reisen seid. Euch ist verboten, Wildbret zu jagen und zu essen, wenn ihr im Weihezustand seid (bei der Hadsch- oder §Umra-Pilgerfahrt). Fürchtet Gott, Der euch alle versammeln wird am Jüngsten Tag! (Azhar)
5.96. Für halal wurden euch der Meeresfang und sein Genuss erklärt - eine Versorgung für euch und für die Reisenden. Doch für haram wurde euch das Jagdwild des Festlandes erklärt, solange ihr im Ihram-Zustand seid. Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber, zu Ihm ihr versammelt werdet. (Zaidan)
5.96. Erlaubt ist euch (dagegen auch während der Wallfahrtszeit), Fische zu fangen und sie zu verspeisen, euch und den Reisenden (die unterwegs sind) zu Nutz (und Frommen). Aber verboten ist euch das Jagen auf dem Festland, solange ihr euch (als Pilger) im Weihezustand befindet. Und fürchtet Allah, zu dem ihr (dereinst bei der Auferstehung) versammelt werdet! (Paret)
5.96. Der Fang aus dem Meer und sein Genuß sind euch - als Versorgung für euch und für die Reisenden - erlaubt, doch verwehrt ist (euch) das Wild des Landes, solange ihr pilgert. Und fürchtet Allah, vor Dem ihr versammelt werdet. (Rasul)
5.96. Der Fang aus dem Meer und dessen Genuss sind für euch und für die Reisenden als Versorgung erlaubt, (selbst während der Wallfahrtszeit). Aber verboten ist euch das Jagen auf dem (Fest)land, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr (dereinst alle) versammelt werdet. (Périsset)
Tafsir von Maududi für die Ayaat 96 bis 96
Game of the sea and its use as food has been made lawful for you: ( 112 ) you may eat it at your halting place and also use it as a provision for the caravan, but the game of the land has been prohibited so long as you are in the state of ihram. So refrain from the disobedience of that Allah before Whom you shall all be mustered together.
Desc No: 112 Game from the sea has been made lawful because sometimes when provisions run short on a sea journey, there is nothing else close at hand to eat.