Quran
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3.163. Sie nehmen (unterschiedliche) Rangstufen bei Allah ein. Und Allah sieht wohl, was sie tun. [ al'Imran:163 ]
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Ansicht der Ahadith
1-12 von 66 Ahadith, Seite 1/6 |
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Kapitel: 22, Nummer: 857 |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, verbot den Kauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den
Wurf der Ware (Munabaza).
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Kapitel: 22, Nummer: 858 |
Abu Sa`id Al-Khudriy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Gesandte Allahs,
Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot uns zwei Verkäufe und zwei Arten von Kleidung. Er
verbot den Verkauf durch das Nur-Befühlen (Mulamasa) und auch durch den Wurf der Ware
(Munabaza).
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Kapitel: 22, Nummer: 859 |
`Abdullah Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs,
Allahs Segen und Heil auf ihm, untersagte den Verkauf des Fötusses eines Kamels mit
Rücksicht darauf, dass er ein Weibchen ist.
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Kapitel: 22, Nummer: 860 |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, sagte: Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware mit höherem Preis
anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt.
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Kapitel: 22, Nummer: 861 |
Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Nagasch).
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Kapitel: 22, Nummer: 862 |
Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, verbot, die Ware auf dem Weg aufzufangen, bis sie ihren Platz auf dem Markt
eingenommen hat. Dieser Hadith wurde nach der Erzählung von Ibn Numair überliefert. Die
beiden anderen Gelehrte (Abu Bakr Ibn Schaiba und Muhammad Ibnal Muthanna) sagten: Der
Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, verbot das Auffangen der Ware auf dem Weg.
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Kapitel: 22, Nummer: 863 |
`Abdullah Ibn Mas`ud, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Prophet, Allahs Segen
und Heil auf ihm, verbot den Reitenden, die Ware auf dem Weg aufzufangen.
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Kapitel: 22, Nummer: 864 |
Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs
Segen und Heil auf ihm, verbot die Reitenden (Kaufleuten), die Ware auf dem Weg
aufzufangen; und er verbot auch den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden.
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Kapitel: 22, Nummer: 865 |
Anas Ibn Malik, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Uns wird verboten, den Handel
zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden; auch wenn er sein Vater oder sein Bruder wäre.
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Kapitel: 22, Nummer: 866 |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, sagte: Wer ein Schaf, das die Milch zurückgehalten lassen wurde, kaufte, der
soll mit dem Schaf zurückkehren und es melken. Falls er mit seiner Milch zufrieden ist, soll er es
behalten, andernfalls soll er es und mit einem Saa` von getrockneten Datteln zurückschicken.
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Kapitel: 22, Nummer: 867 |
Ibn `Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs
Segen und Heil auf ihm, sagte: Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht wieder
verkaufen, ehe er den vollen Preis dafür bezahlt hat.
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Kapitel: 22, Nummer: 868 |
Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete Der Gesandte Allahs, Allahs Segen
und Heil auf ihm, sagte: Der Käufer und der Verkäufer haben beide immer solange die freie
Entscheidung, bis sie sich voneinander trennen. Das trifft aber nicht auf den Kauf mit
Rücktrittsrecht zu. Oder (Davon ist der Kauf mit Rücktrittsrecht ausgenommen).
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