42.41. Walamani intasara baAAda dhulmihifaola-ika ma AAalayhim min sabiilin
42.41. And whoso defendeth himself after he hath suffered wrong for such, there is no way (of blame) against them. (Pickthall)
42.41. Und bestimmt, wer sich selber hilft nach Unrecht an ihm, also diese, es gibt keinen Weg gegen sie, (Ahmad v. Denffer)
42.41. Und wer immer sich selbst hilft, nachdem ihm Unrecht zugefügt wurde, gegen jene gibt es keine Möglichkeit (, sie zu belangen). (Bubenheim)
42.41. Wer sich nach erlittener Ungerechtigkeit zur Wehr setzt und den Feind gleichermaßen bestraft, der ist nicht zu tadeln. (Azhar)
42.41. Und wer zurückschlägt, nachdem ihm Unrecht angetan wurde, gegen diese gibt es keinen Weg (zur Bestrafung). (Zaidan)
42.41. Diejenigen, die sich (selber) helfen, nachdem ihnen Unrecht geschehen ist (wa-la-mani ntasara ba'da zulmihie), machen sich (mit einem solchen Verhalten) nicht schuldig. (Paret)
42.41. Jedoch trifft kein Tadel jene, die sich wehren, nachdem ihnen Unrecht widerfahren ist. (Rasul)
42.41. Diejenigen, die (gerechte) Vergeltung üben, nachdem ihnen Unrecht angetan wurde, sind nicht zu tadeln. (Périsset)