Quran
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30.6. Das (ist) Allahs Versprechen. Allah bricht Sein Versprechen nicht, aber die meisten Menschen wissen nicht. [ arRum:6 ]
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Medina-Musshaf Seite 569
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70.21. Wa-idha massahu alkhayru manuuAAan
70.21. And, when good befalleth him, grudging; (Pickthall)
70.21. Und wenn ihn das Gute anrührt, unzugänglich, (Ahmad v. Denffer)
70.21. und wenn ihm Gutes widerfährt, (ist er) ein stetiger Verweigerer, (Bubenheim)
70.21. Wenn ihm Güter zuteil werden, geizt er damit. (Azhar)
70.21. und wenn ihn das Gute trifft, ist er äußerst geizig, (Zaidan)
70.21. wenn er zu Vermögen kommt, enthält er (es den anderen) vor. - (Paret)
70.21. doch wenn ihm (etwas) Gutes zukommt, ist er geizig. (Rasul)
70.21. und wenn ihm Gutes widerfährt, geizt er damit. (Périsset)
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70.22. Illa almusalliina
70.22. Save worshippers (Pickthall)
70.22. Außer den Betenden, (Ahmad v. Denffer)
70.22. außer den Betenden, (Bubenheim)
70.22. Ausgenommen sind die Betenden, (Azhar)
70.22. außer den Betenden, (Zaidan)
70.22. Ausgenommen diejenigen, die das Gebet verrichten (al-musalliena) (Paret)
70.22. Nicht so sind diejenigen, die beten (Rasul)
70.22. Nicht so die Betenden, (Périsset)
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70.23. Alladhiina hum AAala salatihimda-imuuna
70.23. Who are constant at their worship (Pickthall)
70.23. Die auf ihren Gebeten beharren, (Ahmad v. Denffer)
70.23. diejenigen, die in ihrem Gebet beharrlich sind (Bubenheim)
70.23. die ihre Gebete einhalten, (Azhar)
70.23. die ihr rituelles Gebet stets einhalten; (Zaidan)
70.23. und dabei Ausdauer haben, (Paret)
70.23. und (die Verrichtung) ihrer Gebete einhalten , (Rasul)
70.23. die beharrlich ihre Gebete einhalten. (Périsset)
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70.24. Waalladhiina fii amwalihimhaqqun maAAluumun
70.24. And in whose wealth there is a right acknowledged (Pickthall)
70.24. Und diejenigen, in deren Vermögensgütern ein festgelegtes Anrecht ist, (Ahmad v. Denffer)
70.24. und die ein festgesetztes Recht an ihrem Besitz (zugestehen) (Bubenheim)
70.24. die von ihrem Hab und Gut einen Teil bestimmen (Azhar)
70.24. sowie denjenigen, in deren Vermögensgütern ein festgesetztes Recht ist (Zaidan)
70.24. und die, in deren Besitztum ein bestimmter Anteil ist. (Paret)
70.24. und die, in deren Besitztum ein bestimmter Anteil ist (Rasul)
70.24. In ihrem Besitz befindet sich ein festgelegter Anteil (Périsset)
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70.25. Lilssa-ili waalmahruumi
70.25. For the beggar and the destitute; (Pickthall)
70.25. Für den Bittenden und den Ausgelassenen, (Ahmad v. Denffer)
70.25. dem Bettler und dem Unbemittelte (Bubenheim)
70.25. für den Bittenden und für den, der sich schämt zu betteln; (Azhar)
70.25. für den Bittenden und den Ausgeschlossenen; (Zaidan)
70.25. dem Bittenden und Unbemittelten zu überlassen, (Paret)
70.25. für den Bittenden und den Unbemittelten , (Rasul)
70.25. für den Bettler und den Enterbten. (Périsset)
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70.26. Waalladhiina yusaddiquunabiyawmi alddiini
70.26. And those who believe in the Day of Judgment, (Pickthall)
70.26. Und diejenigen, die den Tag des Gerichts für wahr ansehen, (Ahmad v. Denffer)
70.26. und die den Tag des Gerichts für wahr halte (Bubenheim)
70.26. und die, die fest an den Tag des Gerichts glauben, (Azhar)
70.26. sowie denjenigen, die den Tag des Din 3 für wahrhaftig halten; (Zaidan)
70.26. an den Tag des Gerichts glauben, (Paret)
70.26. und die, die an den Tag des Gerichts glauben , (Rasul)
70.26. (Und nicht so diejenigen,) die an den Tag des Gerichts glauben, (Périsset)
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70.27. Waalladhiina hum min AAadhabirabbihim muschfiquuna
70.27. And those who are fearful of their Lord ' s doom (Pickthall)
70.27. Und diejenigen, die vor der Strafe ihres Herrn erschrocken sind, (Ahmad v. Denffer)
70.27. und diejenigen, die wegen der Strafe ihres Herrn besorgt sind, (Bubenheim)
70.27. und die, die die qualvolle Strafe ihres Herrn fürchten, (Azhar)
70.27. sowie denjenigen, die vor der Peinigung ihres HERRN ehrfurcht-erfüllt sind, (Zaidan)
70.27. sich vor der Strafe ihres Herrn ängstigen - (Paret)
70.27. und die, die vor der Strafe ihres Herrn besorgt sind; (Rasul)
70.27. und sich vor der Strafe ihres Herrn fürchten, (Périsset)
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70.28. Inna AAadhaba rabbihim ghayru ma/muunin
70.28. Lo! the doom of their Lord is that before which none can feel secure (Pickthall)
70.28. Vor der Strafe ihres Herrn ist man ja nicht sicher, (Ahmad v. Denffer)
70.28. - denn gewiß, vor der Strafe ihres Herrn (kann) sich niemand sicher glauben, (Bubenheim)
70.28. denn vor der qualvollen Strafe ihres Herrn ist keiner sicher, (Azhar)
70.28. gewiss die Peinigung ihres HERRN ist nicht absicherbar; (Zaidan)
70.28. vor der Strafe ihres Herrn darf sich (in der Tat) niemand sicher fühlen, - (Paret)
70.28. - wahrlich die Strafe ihres Herrn ist nichts, wovor man sicher sein könnte - ; (Rasul)
70.28. denn vor der Strafe des Herrn ist niemand sicher. (Périsset)
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70.29. Waalladhiina hum lifuruudschihim hafidhuuna
70.29. And those who preserve their chastity (Pickthall)
70.29. Und diejenigen, die ihre Scham bewahren, (Ahmad v. Denffer)
70.29. - und diejenigen, die ihre Scham hüten, (Bubenheim)
70.29. und die, die sich keusch verhalten, (Azhar)
70.29. sowie denjenigen, die ihre Keuschheit Bewahrende sind (Zaidan)
70.29. und sich des Geschlechtsverkehrs enthalten, (Paret)
70.29. und die, die ihre Scham bewahren , (Rasul)
70.29. (Und nicht so diejenigen,) die ihre Scham bewahren, (Périsset)
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70.30. Illa AAala azwadschihim awma malakat aymanuhum fa-innahum ghayru maluumiina
70.30. Save with their wives and those whom their right hands possess, for thus they are not blameworthy; (Pickthall)
70.30. Außer gegenüber ihren Gattinnen oder die in ihrer Hand sind, da sind sie ja nicht zu tadeln, (Ahmad v. Denffer)
70.30. außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, (Bubenheim)
70.30. außer ihren Gattinnen und ihren Leibeigenen gegenüber, denn da sind sie nicht zu tadeln. (Azhar)
70.30. außer vor ihren Ehepartnern oder vor denen, die ihnen gehören, denn dann gewiss sind sie nicht zu tadeln, (Zaidan)
70.30. außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie (an Sklavinnen) besitzen, (denn) dann sind sie nicht zu tadeln. - (Paret)
70.30. außer bei ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn da sind sie nicht zu tadeln. (Rasul)
70.30. ausser gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die ihre rechte Hand besitzt; dann sind sie nicht zu tadeln. (Périsset)
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