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Quran
13.19. Ist etwa jemand, der weiß, daß das, was zu dir von deinem Herrn (als Offenbarung) herabgesandt worden ist, die Wahrheit ist, wie jemand, der blind ist? Jedoch bedenken nur diejenigen, die Verstand besitzen.

[ arRa'd:19 ]


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Alle Suren anzeigen | alAnfal | 71-75 von 75 Ayaat, Seite 8/8

 

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Medina-Musshaf Seite 186

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



8.71. Wa-in yuriiduu khiyanataka faqad khanuuAllaha min qablu faamkana minhum waAllahuAAaliimun hakiimun

8.71. And if they would betray thee, they betrayed Allah before, and He gave (thee) power over them. Allah is knower, Wise. (Pickthall)

8.71. Und wenn sie Treulosigkeit an dir verüben möchten, so waren sie schon vorher treulos an Allah, und Er hat Gewalt über sie gegeben, und Allah ist wissend, weise. (Ahmad v. Denffer)

8.71. Und wenn sie dich verraten wollen, so haben sie schon zuvor Allah verraten, und dann hat Er (euch) Macht über sie gegeben. Allah ist Allwissend und Allweise. (Bubenheim)

8.71. Wenn sie dich verraten wollen, so haben sie zuvor Gott verraten. Deswegen hat Er euch Macht über sie verliehen. Gott ist allwissend, und Seine Weisheit umfasst alles. (Azhar)

8.71. Doch sollten sie dich verraten wollen, so haben sie ALLAH bereits vorher verraten, dann hat ER sie unterwerfen lassen. Und ALLAH ist allwissend, allweise. (Zaidan)

8.71. Wenn sie aber Verrat an dir üben wollen (braucht man sich nicht zu wundern). (Schon) vorher haben sie Allah gegenüber treulos gehandelt, worauf er (euch) Gewalt über sie gegeben hat. Allah weiß Bescheid und ist weise. (Paret)

8.71. Wenn sie aber Verrat an dir üben wollen, so haben sie schon zuvor an Allah Verrat geübt. Er aber gab (dir) Macht über sie; und Allah ist Allwissend, Allweise. (Rasul)

8.71. Und wenn sie dich (durch Worte) täuschen wollen, (so bedenke,) dass sie bereits zuvor Verrat an Allahs (Religion) verübt haben, woraufhin Er dir Autorität über sie verliehen hat; und Allah ist der Allwissende, der Allweise. (Périsset)



Medina-Musshaf Seite 186

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



8.72. Inna alladhiina amanuu wahadscharuuwadschahaduu bi-amwalihim waanfusihim fii sabiili Allahiwaalladhiina awaw wanasaruu ola-ikabaAAduhum awliyao baAAdin waalladhiinaamanuu walam yuhadschiruu ma lakum min walayatihimmin schay-in hatta yuhadschiruu wa-ini istansaruukumfii alddiini faAAalaykumu alnnasru illaAAala qawmin baynakum wabaynahum miithaqun waAllahubima taAAmaluuna basiirun

8.72. Lo! those who believed and left their homes and strove with their wealth and their lives for the cause of Allah, and those who took them in and helped them; these are protecting friends one of another. And those who believed but did not leave their homes, ye have no duty to protect them till they leave their homes; but if they seek help from you in the matter of religion then it is your duty to help (them) except against a folk between whom and you there is a treaty. Allah is Seer of what ye do. (Pickthall)

8.72. Diejenigen, die geglaubt haben und ausgewandert sind und sich ganz eingesetzt haben mit ihren Vermögensgütern und sich selbst auf dem Weg Allahs, und diejenigen, die Bleibe gegeben haben und geholfen haben, diese sind - die einen von ihnen den anderen - Schutzfreunde, und diejenigen, die geglaubt haben und nicht ausgewandert sind, ihr habt mit ihnen keine Schutzfreundschaft, bis sie auswandern, und wenn sie eure Hilfe suchen, in der Religion, so obliegt euch die Hilfe, außer gegen ein Volk mit einem Vertrag zwischen euch und zwischen ihnen, und Allah hat im Blick, was ihr tut. (Ahmad v. Denffer)

8.72. Gewiß, diejenigen, die glauben und ausgewandert sind und sich mit ihrem Besitz und ihrer eigenen Person auf Allahs Weg abgemüht haben, und diejenigen, die (jenen) Zuflucht gewährt und (ihnen) geholfen haben, sie sind einer des anderen Schutzherren. Zu denjenigen aber, die glauben und nicht ausgewandert sind, habt ihr kein Schutzverhältnis, bis sie auswandern. Wenn sie euch jedoch um der (euch gemeinsamen) Religion willen um Hilfe bitten, dann obliegt euch die Hilfe, außer gegen Leute, zwischen euch und denen ein Abkommen besteht. Und was ihr tut, sieht Allah wohl. (Bubenheim)

8.72. Die Gläubigen, die aus der Heimat auswanderten und mit ihrem Vermögen und Leben für die Sache Gottes kämpften und diejenigen, die die Ausgewanderten aufnahmen und ihnen beistanden, sind einander Beschützer. Für den Schutz der Gläubigen aber, die nicht ausgewandert undgeblieben sind, seid ihr nicht verantwortlich, bis sie auswandern. Wenn sie euch aber wegen eines Angriffs auf die Religion um Beistand bitten, müsst ihr ihnen Beistand gewähren, es sei denn, es wäre gegen ein Volk, mit dem ihr ein Bündnis habt. Gott sieht alles, was ihr tut. (Azhar)

8.72. Gewiß, diejenigen, die den Iman verinnerlicht, Hidschra unternommen, Dschihad mit ihrem Vermögen und mit sich selbst fi-sabilillah geleistet haben, und diejenigen, die (ihnen) Unterkunft gewährt und zum Sieg verholfen haben, diese sind einander Wali. Und diejenigen, die den Iman verinnerlicht, aber keine Hidschra unternommen haben, ihnen gegenüber habt ihr keinerlei Verpflichtungen alsWali, bis sie Hidschra unternommen haben. Sollten sie euch jedoch um Beistand in Din (-Angelegenheiten) bitten, dann habt ihr ihnen beizustehen, es sei denn gegen Leute, mit denen ihr einen Vertrag abgeschlossen habt. Und ALLAH ist allsehend dessen, was ihr tut. (Zaidan)

8.72. Diejenigen, die glauben und ausgewandert sind und mit ihrem Vermögen und in eigener Person um Allahs willen Krieg geführt haben, und diejenigen, die (ihnen) Aufnahme gewährt und Beistand geleistet haben (nasaruu), die sind untereinander Freunde. Für den Schutz derjenigen, die glauben und nicht ausgewandert sind, seid ihr keineswegs verantwortlich, solange sie nicht (ebenfalls) ausgewandert sind. Doch wenn sie sich im Hinblick auf die Religion (des Islam, zu der sie sich ebenso bekennen wie ihr) um Beistand bitten, seid ihr verpflichtet, Beistand zu leisten, es sei denn (sie bitten euch um Hilfe) gegen Leute, mit denen ihr in einem Vertragsverhältnis steht. Allah durchschaut wohl, was ihr tut. (Paret)

8.72. Wahrlich, diejenigen, die geglaubt haben und ausgewandert sind und mit ihrem Gut und ihrem Blut für Allahs Sache gekämpft haben, und jene, die (ihnen) Herberge und Hilfe gaben - diese sind einander Freund. Für den Schutz derjenigen aber, die glaubten, jedoch nicht ausgewandert sind, seid ihr keineswegs verantwortlich, sofern sie (nicht doch noch) auswandern. Suchen sie aber eure Hilfe für den Glauben, dann ist das Helfen eure Pflicht, (es sei denn, sie bitten euch) gegen ein Volk (um Hilfe), zwischen dem und euch ein Bündnis besteht. Und Allah sieht euer Tun. (Rasul)

8.72. Wahrlich, diejenigen, die glauben, ausgewandert sind und mit ihrem Besitz sowie ihrer Person auf Allahs Weg kämpfen, und jene, die ihnen Zuflucht und Beistand gewähren, sind einander (treue) Verbündete. Doch mit den Gläubigen, die nicht ausgewandert sind, besteht keine Verpflichtung zur Schutzfreundschaft, bis auch sie auswandern. Sollten sie jedoch im Namen der Religion um Hilfe ersuchen, seid ihr verpflichtet, ihnen Beistand zu leisten – es sei denn, (sie bitten um Hilfe) gegen ein Volk, mit dem ihr einen Friedensvertrag habt. Und Allah ist der Allsehende über euer Tun. (Périsset)



Medina-Musshaf Seite 186

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



8.73. Waalladhiina kafaruu baAAduhumawliyao baAAdin illa tafAAaluuhu takunfitnatun fii al-ardi wafasadun kabiirun

8.73. And those who disbelieve are protectors one of another If ye do not so, there will be confusion in the land, and great corruption. (Pickthall)

8.73. Und diejenigen, die den Glauben verweigern, die einen von ihnen sind Schutzfreunde der anderen - wenn ihr es nicht so macht, gibt es Verführung auf der Erde und großes Verderben. (Ahmad v. Denffer)

8.73. Und diejenigen, die ungläubig sind, sind einer des anderen Schutzherren. - Wenn ihr es nicht tut, wird es im Land Aufruhr und großes Unheil geben. (Bubenheim)

8.73. Die Ungläubigen sind einander Beschützer. Solltet ihr das nicht beachten, würde es auf Erden Versuchung und schweres Unheil geben. (Azhar)

8.73. Und diejenigen, die Kufr betrieben haben, sind einander Wali. Wenn ihr euch daran nicht haltet, wird es auf Erden eine Fitna und großes Übel geben. (Zaidan)

8.73. Und diejenigen, die ungläubig sind, sind (ihrerseits) untereinander Freunde. Wenn ihr es nicht tut, wird es (überall) im Land Versuchung (zum Abfall vom Glauben) (fitna) und großes Unheil geben. (Paret)

8.73. Und die Ungläubigen - (auch) sie sind einander Beschützer. Wenn ihr das nicht tut, wird Verwirrung im Lande und gewaltiges Unheil entstehen. (Rasul)

8.73. Und (auch) die Ungläubigen stehen einander als Verbündete bei. Wenn ihr euch also nicht (von ihnen) distanziert, wird es Aufruhr und grosse Unruhe auf der Erde geben. (Périsset)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 72 bis 73

Those who embraced the Faith and emigrated from their homes and expended their possessions and their lives in the Way of Allah, and those who gave refuge to the emigrants and helped them, are indeed the guardians of one another. However, you have no relation of guardianship with those who have embraced the Faith, but have not emigrated (to Dar-ul-Islam) until they emigrates ( 50 ) (to it); yet it is obligatory on you to help them in the matters of Faith, if they ask for your help, except against a people with whom you have a treaty. ( 51 ) As for disbelievers, they help one another; unless you also help one another, there will be mischief and great disorder on the earth. ( 52 )

Desc No: 50
This verse contains a very important article of the Islamic Constitution . and lays down the terms of the relationship of ~y~ (vi/ayat-guardianship) between the Muslims. According to it, "Those Muslims only shall be bound by the relationship of vilayat who are either the inhabitants of Dar-ul-Islam or emigrate to it. As for the Muslims living outside the territorial borders of the Islamic State, there shall be the relationship of Islamic brotherhood only, but there shall be no relationship of vilayat with them. Likewise there shall be no relationship of vilayat with those Muslims who visit the Dar-ul-Islam as foreigners in the capacity of the subjects of Dar-u/-Kufr, without emigrating to it permanently" .
The Arabic word ( vilayat) is very comprehensive in meaning and 'guardianship' does not convey its full significance. It denotes the relationship of help, succour, protection, support, friendship, guardianship and the like between the citizens and the State and vice versa, and between the citizens themsleves. Thus it is clear that this verse confines the limits of the Islamic, political and constitutional citizenship to its territorial boundaries only and excludes from this particular relationship the other Muslims who live beyond its territorial boundaries.
The legal implications of this negation of guardianship are very extensive, but this is not the occasion for their statement. Here it will suffice to say that according to this, the Muslims of Dar-ul-Kufr cannot become the inheritors of the Muslims of Dar-ul-Islam and vice versa, nor can they be the legal guardians of one another, nor can there be inter-marriages between them; nor can the Islamic State appoint a citizen of Dar-ul-Kufr on any responsible post, until that one renounces the relationship of citizenship with Dar-ul-Kufr. Moreover, this verse affects also the foreign policy of the Islamic State and frees it from the responsibility of the Muslims living outside its territorial borders by restricting it only to the Muslims living within its territory. The Holy Prophet also declared the same thing, saying, "I owe no responsibility for the protection of any Muslim who resides among the mushriks ".
This foreign policy of Islam cuts at the very roots of such disputes as are generally responsible for creating international crises. For it is obvious that if states refuse to shoulder any responsibilities for the protection, etc., of the minorities living outside their territorial borders, there cannot arise such disputes concerning them as lead to wars over and over again.  

Desc No: 51
Though the Muslims living outside the territorial borders of the Islamic State have been excluded from political protection in the preceding verse, this fact dces not deprive them of the brotherly relationship of Faith. Therefore it is obligatory on the Islamic State and its inhabitants, to help their wronged and oppressed brethren if they ask for help. But even in this case, they should observe the International Law and the universally accepted moral code. If Dar-ul-Islam has made a treaty with the persecuting people of Dar-ul-Kufr the Muslims of Dar-ulIslam are forbidden to give any help to the oppressed Muslims in Dar-ul-Kufr if that is against the moral obligations of the treaty.
In this verse the word (mithaq) has been used for treaty. It implies everything that gives the guarantee of peace in the known sense to the parties concerned even though there might not be any explicit mention of a no-war agreement.
Moreover, the original words of the Arabic Text- "....between you and thetas there is a treaty"- clearly show that a treaty of the Islamic State with a non-Islamic State is not merely a treaty between the two states but between the two nations. Therefore it is morally binding on both the Islamic State and the Muslims living in the Islamic State. The lslamic Code dces not tolerate that the Muslim subjects should be left free from the obligations of the treaty which a Muslim government makes with other countries or nations. Of course, those Muslims who reside outside the territorial borders of the State that makes a treaty are free from this obligation. that is why Abu Busair, Abu Jandal and other Muslims who were not the subjects of Dar-ul-Islam were not bound by the terms of the Treaty of Hudaibiyah, which the Holy Prophet had made with the disbelievers of Makkah.  

Desc No: 52
The sentence-"unless you also help one another"-has two meanings: (1) If it is considered in connection with the previous sentence, "the disbelievers help one another," it means: "If you, the Believers, will not help one another just as the disbelievers help one another, there will be mischief and great disorder on the earth" . (2) But if it is considered in connection with the instructions given in v. 72, it will mean: if the people living in Dar-u/-/s/am (a) do not become the guardians and protectors of one another, (b) do not consider the Muslims, who have not migrated to Dar-u/-/s/am and live in Dar-ul-Kufr, outside their political protection, (c) do not. give help to the persecuted Muslims, living outside Dar-ul-/slam, when they ask for it, and if at the same time, they do not observe the law that the Muslims living in Dar-ul-Islam would not help those Muslims living in Dar-ul-Kufr among the people with whom they made a treaty of peace, and (d) do not break all their friendly relations with the disbelievers,-then there will be mischief and great chaos in the world.  "




Medina-Musshaf Seite 186

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Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

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Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



8.74. Waalladhiina amanuu wahadscharuuwadschahaduu fii sabiili Allahi waalladhiinaawaw wanasaruu ola-ika humu almu/minuuna haqqanlahum maghfiratun warizqun kariimun

8.74. Those who believed and left their homes and strove for the cause of Allah, and those who took them in and helped them these are the believers in truth. For them is pardon, and a bountiful provision. (Pickthall)

8.74. Und diejenigen, die geglaubt haben und ausgewandert sind und sich ganz eingesetzt haben auf dem Weg Allahs, und diejenigen, die Bleibe gegeben haben und geholfen haben, diese, sie sind in Wahrheit die Gläubigen, für sie gibt es Verzeihung und edelmütige Versorgung. (Ahmad v. Denffer)

8.74. Und diejenigen, die glauben und ausgewandert sind und sich auf Allahs Weg abgemüht haben, und diejenigen, die (jenen) Zuflucht gewährt und geholfen haben, das sind die wahren Gläubigen. Für sie gibt es Vergebung und ehrenvolle Versorgung. (Bubenheim)

8.74. Die Gläubigen, die aus der Heimat auswanderten und für Gottes Sache kämpften und die, die den Ausgewanderten Aufnahme und Beistand gewährten, das sind die wahrhaft Gläubigen. Ihnen kommen Vergebung und edle Gaben zu. (Azhar)

8.74. Und diejenigen, die den Iman verinnerlicht, Hidschra unternommen, Dschihad fi-sabilillah geleistet haben, und diejenigen, die (ihnen) Unterkunft gewährt und zum Sieg verholfen haben, diese sind die wahren Mumin. Für sie gibt es Vergebung und edles Rizq. (Zaidan)

8.74. Diejenigen, die glauben und ausgewandert sind und um Allahs willen gekämpft haben, und diejenigen, die (ihnen) Aufnahme gewährt und Beistand geleistet haben, das sind die wahren Gläubigen. Sie haben (dereinst) Vergebung und vortrefflichen Unterhalt (rizq kariem) (zu erwarten). (Paret)

8.74. Und diejenigen, die geglaubt haben und ausgewandert sind und für Allahs Sache gekämpft haben, und jene, die (ihnen) Herberge und Hilfe gaben - diese sind in der Tat wahre Gläubige. Ihnen wird Vergebung und eine ehrenvolle Versorgung zuteil sein. (Rasul)

8.74. Diejenigen, die glauben, ausgewandert sind und mit ihrem Besitz sowie ihrer Person auf Allahs Weg kämpfen, und jene, die ihnen Zuflucht und Beistand gewähren, das sind die wahren Gläubigen. Für sie wird es (dereinst) Vergebung und ehrenvolle Versorgung geben. (Périsset)



Medina-Musshaf Seite 186

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Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



8.75. Waalladhiina amanuu minbaAAdu wahadscharuu wadschahaduu maAAakum faola-ikaminkum waoluu al-arhami baAAduhum awlabibaAAdin fii kitabi Allahi inna Allahabikulli schay-in AAaliimun

8.75. And those who afterwards believed and left their homes and strove along with you, they are of you; and those who are akin are nearer one to another in the ordinance of Allah. Lo! Allah is Knower of all things. (Pickthall)

8.75. Und diejenigen, die danach geglaubt haben und ausgewandert sind und sich mit euch ganz eingesetzt haben, also diese sind welche von euch, und die leiblichen Verwandten sind einer von ihnen dem anderen am nächsten in der Schrift Allahs, Allah weiß ja Bescheid über alles. (Ahmad v. Denffer)

8.75. Und diejenigen, die danach geglaubt haben und ausgewandert sind und sich mit euch abgemüht haben, sie gehören zu euch. Aber die Blutsverwandten stehen einander am nächsten; (dies steht) im Buch Allahs. Gewiß, Allah weiß über alles Bescheid. (Bubenheim)

8.75. Und die späteren Gläubigen, die aus der Heimat auswanderten und mit euch kämpften, gehören zu euch. Die Blutsverwandten stehen einander am nächsten. Das steht in Gottes Geboten und Verboten. Gottes Wissen umfasst alle Dinge. (Azhar)

8.75. Auch diejenigen, die erst danach den Iman verinnerlicht, Hidschra unternommen und mit euch Dschihad geleistet haben, diese gehören zu euch. Und die Verwandten haben untereinander nach ALLAHs Schrift das Vorrecht (in der Erbschaft). Gewiß, ALLAH ist über alles allwissend. 1 (Zaidan)

8.75. Und diejenigen, die nachträglich gläubig geworden und ausgewandert sind und mit euch zusammen gekämpft haben, gehören zu euch. Aber die Blutsverwandten stehen einander am allernächsten. (Das ist) in der Schrift Allahs (festgelegt). Allah weiß über alles Bescheid. (Paret)

8.75. Und die, welche hernach glauben und auswandern und (für Allahs Sache) an eurer Seite kämpfen werden - sie gehören zu euch; und (unter) Blutsverwandten stehen sich im Buche Allahs die einen näher als die anderen. Wahrlich, Allah weiß wohl alle Dinge. (Rasul)

8.75. Und jene, die später gläubig wurden, ausgewandert sind und an eurer Seite (für Allahs Sache) kämpfen, gehören ebenfalls zu euch. Dennoch stehen Blutsverwandte einander am nächsten, wie es in der (wohlbehüteten) Schrift Allahs steht. Und Allah ist der Allwissende. (Périsset)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 74 bis 75

Those who embraced the Faith, emigrated and exerted their utmost in the Way of Allah, and those who gave refuge to the emigrants and helped them, are true believers: there is forgiveness for them and the best of provisions. And those who embraced the Faith afterwards and emigrated and joined with you in your exertions for the Faith, are also of you, but according to the Book of Allah the blood relations have greater rights on one another. ( 53 ) Indeed Allah knows everything.

Desc No: 53
This is to remove a misunderstanding. After migration to AI-Madinah, the Holy Prophet had established the relationship of brotherhood between the Muhajirin and the Ansar, which gave rise to the misunderstanding that they had become the inheritors of one another. This verse says that inheritance shall be determined by the blood-relationship and not by the relationship of brotherhood in the Faith. 




71-75 von 75 Ayaat, Seite 8/8

 

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