2.236. Ladschunaha AAalaykum in tallaqtumualnnisaa ma lam tamassuuhunna aw tafriduulahunna fariidatan wamattiAAuuhunna AAalaalmuusiAAi qadaruhu waAAala almuqtiri qadaruhu mataAAanbialmaAAruufi haqqan AAala almuhsiniina
2.236. It is no sin for you if ye divorce women while yet ye have not touched them, nor appointed unto them a portion. Provide for them, the rich according to his means, and the straitened according to his means, a fair provision. (This is) a bounden duty for those who do good. (Pickthall)
2.236. Kein Vergehen auf euch, wenn ihr den Frauen die Scheidung gegeben habt, die ihr nicht berührt oder für die ihr keinen Pflichtteil festgesetzt habt, und findet sie ab - der Bemittelte nach seinem Vermögen und der Unbemittelte nach seinem Vermögen, eine Abfindung in Billigkeit, als eine Rechtspflicht für die Guthandelnden. (Ahmad v. Denffer)
2.236. Es ist für euch keine Sünde darin, wenn ihr euch von Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt oder euch ihnen gegenüber (zu einer Morgengabe) verpflichtet habt. Doch gewährt ihnen eine Abfindung - der Wohlhabende entsprechend seinen Verhältnissen und der Geringbemittelte entsprechend seinen Verhältnissen -, eine Abfindung in rechtlicher Weise. (Dies ist) eine Pflicht für die Gutes Tuenden. (Bubenheim)
2.236. Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr euch von den Frauen scheiden lasst, die ihr noch nicht berührt oder für die ihr die Brautgabe noch nicht ausgesetzt habt. Ihr habt sie aber wohlwollend mit einer Gabe zu versorgen, jeder seinen Möglichkeiten entsprechend, der Reiche gemäß seinem Reichtum und der Arme gemäß seinen beschränkten Mitteln. Das ist eine Pflicht für die Rechtschaffenen.
(Azhar)
2.236. Es ist für euch keine Verfehlung, wenn ihr von den Frauen die Talaq- Scheidung vollzogen habt, bevor ihr sie intim berührt und ihnen eine Pflichtgabe (Mahr) zugesprochen habt. Und entschädigt sie, der Begüterte nach seinen Mitteln und der Unvermögende nach seinen Mitteln - eine Entschädigung nach dem Gebilligten. Es ist eine Verpflichtung, die den Muhsin obliegt. (Zaidan)
2.236. Es ist keine Sünde für euch, wenn ihr Frauen (nach der Eheschließung ohne weiteres) entlaßt, solange ihr sie noch nicht berührt habt, - es sei denn, ihr habt für sie einen Pflichtteil ausgesetzt. Stattet sie dann auf rechtliche Weise aus - der Reiche, wie es seinen Verhältnissen, und der Arme, wie es den seinen entspricht! (Das gilt) als Verpflichtung für diejenigen, die rechtschaffen sind. (Paret)
2.236. Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlaßt, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewährt habt. Doch gewährt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem,) was er vermag, und der Minderbemittelte nach dem, was er vermag - eine Versorgung auf gütige Weise. (Dies ist) eine Verpflichtung für die Gütigen. (Rasul)
2.236. Es soll euch nicht als Sünde angerechnet werden, wenn ihr euch von Frauen scheidet, die ihr nicht berührt habt und deren Brautgabe nicht festgesetzt wurde. Doch gewährt ihnen eine gerechte Abfindung: der Reiche entsprechend seinem Besitz, und der Arme entsprechend seinem Besitz. Dies ist eine Pflicht für die Rechtschaffenen. (Périsset)