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Quran
42.28. Und Er ist es, Der den Regen herabkommen läßt, nachdem sie die Hoffnung aufgegeben haben, und Der Seine Barmherzigkeit ausbreitet. Und Er ist der Schutzherr und Lobenswürdige.
2.240. Waalladhiina yutawaffawnaminkum wayadharuuna azwadschan wasiyyatanli-azwadschihim mataAAan ila alhawlighayra ikhradschin fa-in kharadschna faladschunahaAAalaykum fii ma faAAalna fii anfusihinna min maAAruufinwaAllahu AAaziizun hakiimun
2.240. (In the case of) those of you who are about to die and leave behind them wives, they should bequeath unto their wives a provision for the year without turning them out, but if they go out (of their own accord) there is no sin for you in that which they do of themselves within their rights. Allah is Mighty, Wise. (Pickthall)
2.240. Und diejenigen, die von euch versterben und Gattinen hinterlassen: Ein Testament für ihre Gattinnen als Lebensunterhalt für ein rundes Jahr ohne Auszug, und wenn sie ausziehen, so ist kein Vergehen auf euch für das, was sie für sich in Billigkeit tun, und Allah ist mächtig, weise. (Ahmad v. Denffer)
2.240. Diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen eine Abfindung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus (dem Haus) gewiesen werden. Wenn sie aber ausziehen, so liegt für euch keine Sünde in dem, was sie mit sich selbst an Geziemendem unternehmen. Allah ist Allmächtig und Allweise. (Bubenheim)
2.240. Wenn Männer von euch sterben und Frauen hinterlassen, so sollen diese ein volles Jahr im Haus versorgt bleiben. Keiner darf sie daraus vertreiben. Wenn sie selbst das Haus verlassen, so dürfen sie das tun und für sich Entscheidungen treffen, vorausgesetzt, dass sie dabei Gottes Gebote und Verbote einhalten. Gottes Allmacht und Weisheit sind unermesslich.
(Azhar)
2.240. Und denjenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung undWohnrecht. Und wenn diese (die Wohnung) verlassen, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst vom Gebilligten machen. Und ALLAH ist allwürdig, allweise. (Zaidan)
2.240. Und wenn welche von euch abberufen werden und Gattinnen hinterlassen, (so gelte) als Verordnung (von seiten Allahs) zugunsten ihrer Gattinnen, (diese) mit einer Ausstattung zu versehen, bis ein Jahr um ist, ohne (sie während dieser Zeit aus der Wohnung) auszuweisen. Wenn sie aber (von sich aus vor Ablauf des Jahres) ausziehen, ist es für euch keine Sünde, wenn sie ihrerseits (zum Zweck ihrer Wiederverheiratung) etwas unternehmen, was sich geziemt. Allah ist gewaltig und weise. (Paret)
2.240. Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung für ein Jahr vermachen, ohne daß sie vertrieben werden. Gehen sie jedoch weg, so ist es kein Vergehen für euch, wenn sie zu ihrem Besten über sich selbst verfügen. Und Allah ist Erhaben, Allweise. (Rasul)
2.240. Und diejenigen unter euch, die sterben und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen (nach Möglichkeit) eine Versorgung für ein Jahr vermachen (und vorsorgen,) dass sie nicht aus (dem Haus) gewiesen werden. Wenn sie jedoch (aus eigenem Antrieb) ausziehen, so ist es kein Vergehen für sie, wenn sie in Billigkeit über sich selbst verfügen; und Allah ist der Allmächtige, der Allweise. (Périsset)