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Quran
2.273. (Gebt am besten aus) für die Armen, die auf Allahs Weg daran gehindert werden, im Lande umherreisen zu können. Der Unwissende hält sie wegen ihrer Zurückhaltung für unbedürftig. Du erkennst sie an ihrem Merkmal: Sie betteln die Menschen nicht aufdringlich an. Und was immer ihr an Gutem ausgebt, so weiß Allah darüber Bescheid.
20.74. Innahu man ya/ti rabbahu mudschriman fa-innalahu dschahannama la yamuutu fiiha wala yahya
20.74. Lo! whoso cometh guilty unto his Lord, verily for him is hell. There he will neither die nor live. (Pickthall)
20.74. Ja, wer zu seinem Herrn kommt als Verbrecher, für den gibt es die Hölle, er stirbt dort nicht, und er lebt nicht, (Ahmad v. Denffer)
20.74. Gewiß, wer zu seinem Herrn als Übeltäter kommt, für den gibt es die Hölle; darin wird er weder sterben noch leben. (Bubenheim)
20.74. Wer vor Gott am Jüngsten Tag als Frevler erscheint, gehört in die Hölle, wo er weder stirbt noch lebt. (Azhar)
20.74. Gewiß, wer zu seinem HERRN als schwer Verfehlender kommt, für den ist Dschahannam bestimmt, darin weder stirbt, noch lebt er. (Zaidan)
20.74. Wer (dereinst) als Sünder zu seinem Herrn kommt, hat die Hölle zu erwarten, in der er weder sterben noch (wirklich) leben wird. (Paret)
20.74. Wahrlich, für den, der im Zustand der Sündhaftigkeit zu seinem Herrn kommt, ist Dschahannam (bestimmt); darin soll er weder sterben noch leben. (Rasul)
20.74. Wer (dereinst) als Schuldiger (des Unglaubens) zu seinem Herrn kommt, für den ist die Hölle bestimmt, in der er weder sterben noch leben wird. (Périsset)