24.6. As for those who accuse their wives but have no witnesses except themselves; let the testimony of one of them be four testimonies, (swearing) by Allah that he is of those who speak the truth; (Pickthall)
24.6. Und diejenigen, die ihre Gattinnen beschuldigen, und sie haben keine Zeugen außer sich selbst, so soll das Zeugnis eines von ihnen vier Bezeugungen bei Allah sein, daß er ja bestimmt einer von den Wahrhaften ist, (Ahmad v. Denffer)
24.6. Für diejenigen, die ihren Gattinnen (Untreue) vorwerfen, aber keine Zeugen haben außer sich selbst, besteht die Zeugenaussage eines (solchen) von ihnen darin, daß er viermal bei Allah bezeugt, er gehöre wahrlich zu denen, die die Wahrheit sagen, (Bubenheim)
24.6. Wenn Ehemänner ihre Frauen der Untreue zeihen und außer sich selbst keine Zeugen haben, so muss ein solcher Ehemann viermal bei Gott schwören und Gott zum Zeugen nehmen, dass er die Wahrheit sagt. (Azhar)
24.6. Und diejenigen, die ihren Ehefrauen (Zina) vorwerfen und dafür keine Zeugen außer sich selbst haben, dann ist das Zeugnis eines von ihnen vier Bezeugungen bei ALLAH: ‚Gewiß, er ist zweifelsohne von den Wahrhaftigen.‘ (Zaidan)
24.6. Und wenn welche (von euch) ihre (eigenen) Gattinnen (mit dem Vorwurf des Ehebruchs) in Verruf bringen und nur sich selber als Zeugen (dafür haben), dann soll die Zeugenaussage eines solchen Ehegatten darin bestehen, daß er viermal vor Allah bezeugt, daß er die Wahrheit sagt, (Paret)
24.6. Und (was) jene (betrifft), die ihren Gattinnen (Ehebruch) vorwerfen und keine Zeugen (dafür) außer sich selber haben - von solchen Leuten soll die Aussage des Mannes allein (genügen), wenn er viermal bei Allah schwört, daß er die Wahrheit rede ; (Rasul)
24.6. Und derjenige, der seine Gattin (des Ehebruchs) anklagt und keine Zeugen hat ausser sich selbst, dessen Aussage soll darin bestehen, dass er viermal bei Allah bezeugt, dass er die Wahrheit spricht, (Périsset)