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Quran
5.106. O die ihr glaubt, wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit, da (er sein) Vermächtnis (macht), (soll) das Zeugnis unter euch (erfolgen) durch zwei gerechte Personen von euch, oder durch zwei andere, (die) nicht von euch (sind), wenn ihr im Land umherreist und euch dann das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie nach dem Gebet festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr zweifelt, bei Allah schwören: "Wir verkaufen es für keinen Preis, auch wenn es sich um einen Verwandten handelt, und verheimlichen das Zeugnis Allahs nicht; wir gehörten sonst wahrlich zu den Sündhaften."
33.61. MalAAuuniina ayna ma thuqifuu okhidhuuwaquttiluu taqtiilan
33.61. Accursed, they will be seized wherever found and slain with a (fierce) slaughter. (Pickthall)
33.61. Verfluchte, wo immer sie angetroffen werden, werden sie ergriffen und völlig niedergemacht, (Ahmad v. Denffer)
33.61. (Sie sind) verflucht. Wo immer sie (im Kampf) angetroffen werden, werden sie ergriffen und allesamt getötet. (Bubenheim)
33.61. Sie sind verflucht. Wo immer sie sich aufhalten, sollen sie gefasst und getötet werden. (Azhar)
33.61. Sie werden verflucht sein. Überall, wo sie gefunden werden, werden sie ergriffen und gnadenlos getötet. (Zaidan)
33.61. Ein Fluch wird auf ihnen liegen. Wo immer man sie zu fassen bekommt, wird man sie greifen und rücksichtslos umbringen (wa-quttiluu taqtilan). (Paret)
33.61. Verflucht seien sie! Wo immer sie gefunden werden, sollen sie ergriffen und rücksichtslos hingerichtet werden. (Rasul)
33.61. (Sie sind) verflucht, und wo immer sie (im Kampf) angetroffen werden, werden sie ergriffen und gnadenlos umgebracht. (Périsset)