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Quran
2.33. Er sagte: "O Adam, teile ihnen ihre Namen mit!" Als er ihnen ihre Namen mitgeteilt hatte, sagte Er: "Habe Ich euch nicht gesagt, Ich kenne das Verborgene der Himmel und der Erde, und Ich weiß auch, was ihr offenlegt und was ihr verborgen zu halten sucht?"
4.92. Wama kana limu/minin anyaqtula mu/minan illa khataan waman qatala mu/minankhataan fatahriiru raqabatin mu/minatin wadiyatunmusallamatun ila ahlihi illa an yassaddaquufa-in kana min qawmin AAaduwwin lakum wahuwa mu/minun fatahriiruraqabatin mu/minatin wa-in kana min qawmin baynakumwabaynahum miithaqun fadiyatun musallamatun ilaahlihi watahriiru raqabatin mu/minatin faman lam yadschid fasiyamuschahrayni mutatabiAAayni tawbatan mina Allahi wakanaAllahu AAaliiman hakiiman
4.92. It is not for a believer to kill a believer unless (it be) by mistake. He who hath killed a believer by mistake must set free a believing slave, and pay the blood money to the family of the slain, unless they remit it as a charity. If he (the victim) be of a people hostile unto you, and he is a believer, then (the penance is) to set free a believing slave. And if he cometh of a folk between whom and you there is a covenant, then the blood money must be paid unto his folk and (also) a believing slave must be set free. And whoso hath not the wherewithal must fast two consecutive months. A penance from Allah. Allah is Knower, Wise. (Pickthall)
4.92. Und es ist nicht an einem Gläubigen, daß er einen Gläubigen tötet, außer versehentlich, und wer einen Gläubigen versehentlich tötet, so gilt Freilassen eines gläubigen Unfreien und ein Sühnegeld zu übergeben an seine Angehörigen, außer daß sie es als Spende erlassen, und wenn er von einem Volk ist, daß euch Feind ist, und er ist ein Gläubiger, so gilt Freilassen eines gläubigen Unfreien, und wenn er von einem Volk ist, wo es zwischen euch und zwischen ihnen einen Vertrag gibt, so gilt ein Sühnegeld zu übergeben an seine Angehörigen und Freilassen eines gläubigen Unfreien, und wer keinen findet, so gilt Fasten zweier Monate, aufeinander folgend, - eine Vergebung von Allah, und Allah ist immer wissend, weise. (Ahmad v. Denffer)
4.92. Es steht keinem Gläubigen zu, einen (anderen) Gläubigen zu töten, es sei denn aus Versehen´. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, (der hat) einen gläubigen Sklaven (zu) befreien und ein Blutgeld an seine Angehörigen aus(zu)händigen, es sei denn, sie erlassen (es ihm) als Almosen. Wenn er (der Getötete) zu einem euch feindlichen Volk gehörte und gläubig war, dann (gilt es,) einen gläubigen Sklaven (zu) befreien. Und wenn er zu einem Volk gehörte, zwischen dem und euch ein Abkommen besteht, dann (gilt es,) ein Blutgeld an seine Angehörigen aus(zu)händigen und einen gläubigen Sklaven (zu) befreien. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) zwei aufeinanderfolgende Monate (zu) fasten - als eine Reueannahme von Allah. Und Allah ist Allwissend und Allweise. (Bubenheim)
4.92. Kein Gläubiger darf einen Gläubigen töten, es sei denn, es geschieht aus Versehen. Hat einer versehentlich einen Gläubigen getötet, muss er (unter islamischer Herrschaft) einem Leibeigenen die Freiheit schenken und den Angehörigen Sühnegeld zahlen, es sei denn, sie verzichten darauf. Gehört der gläubige Getötete zu einer ungläubigen Sippe, so hat der Mörder nur einen Leibeigenen zu befreien. Habt ihr mit seiner Sippe einen Pakt, muss den Angehörigen Entschädigung entrichtet und ein gläubiger Leibeigener in die Freiheit entlassen werden. Ist der Mörder mittellos, soll er den versehentlich begangenen Mord aus Reue vor Gott durch zwei Monate langes, ununterbrochenes Fasten sühnen. Gott ist allwissend und allweise. (Azhar)
4.92. Und es gebührt nicht einem Mumin, einen anderen Mumin zu töten, es sei denn versehentlich. Und wer einen Mumin versehentlich tötet, (für den gilt) die Befreiung eines Mumin-Sklaven und eine an seine Angehörigen zu zahlende Diya , es sei denn, sie erlassen sie. Und wenn er (der Getötete) Leuten angehörte, die euch gegenüber feindselig eingestellt sind, aber er selbst Mumin war, dann (gilt) die Befreiung eines Mumin-Sklaven. Und wenn er (der Getötete) Leuten angehörte, mit denen ihr einen Vertrag habt, dann (gilt) eine an seine Angehörigen zu zahlende Diya und die Befreiung eines Mumin-Sklaven. Und wer (dies) nicht aufbringen kann, fastet an zwei aufeinanderfolgenden Monaten als Reue vor ALLAH. Und ALLAH bleibt immer allwissend, allweise. (Zaidan)
4.92. Kein Gläubiger darf einen (anderen) Gläubigen töten, es sei denn (er tötet ihn) aus Versehen. In diesem Fall ist (als Sühne) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen und (außerdem) Wergeld (zu bezahlen), das seinen Angehörigen auszuhändigen ist - es sei denn, sie zeigen sich mildtätig. Und wenn er zu Leuten gehört, die euch feind sind, während er (seinerseits) gläubig ist, ist (als Sühne) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen (ohne daß auch noch Wergeld bezahlt wird). Und wenn er Leuten zugehört, mit denen ihr in einem Vertragsverhältnis steht (ohne daß sie ihrerseits den Islam angenommen haben), ist Wergeld (zu bezahlen), das seinen Angehörigen auszuhändigen ist, und (außerdem) ein gläubiger Sklave in Freiheit zu setzen. Und wenn einer keine Möglichkeit findet (einen Sklaven in Freiheit zu setzen), hat er (dafür) zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten. (Das ist) ein Gnadenakt von seiten Allahs. Allah weiß Bescheid und ist weise. (Paret)
4.92. Keinem Gläubigen steht es zu, einen anderen Gläubigen zu töten, es sei denn aus Versehen. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet: dann soll er einen gläubigen Sklaven befreien und Blutgeld an seine Erben zahlen, es sei denn, sie erlassen es aus Mildtätigkeit. War er (der Getötete) aber von einem Volk, das euer Feind ist, und ist er (der Getötete) gläubig: dann soll er einen gläubigen Sklaven befreien; war er aber von einem Volk, mit dem ihr ein Bündnis habt: dann soll er Blutgeld an seine Erben zahlen und einen gläubigen Sklaven befreien. Wer (das) nicht kann: dann (soll er) zwei Monate hintereinander fasten - (dies ist) eine Vergebung von Allah. Und Allah ist Allwissend, Allweise. (Rasul)
4.92. Es steht einem Gläubigen nicht zu, einen (anderen) Gläubigen zu töten, es sei denn, es geschieht versehentlich. Und wer einen Gläubigen versehentlich tötet, (für den gilt) die Befreiung eines gläubigen Unfreien und die Übergabe eines Blutgelds an die Angehörigen (des Getöteten), es sei denn, sie verzichten darauf als Almosen. Wenn (der Getötete aber) einer feindseligen (ungläubigen) Familie angehörte, er selbst (jedoch) gläubig war, (so gilt) die Befreiung eines gläubigen Unfreien. Und wenn er einer (ungläubigen) Familie angehörte, mit der ihr einen (Friedens)vertrag geschlossen habt, (so gilt) die Übergabe eines Blutgelds an die Angehörigen (des Getöteten) und die Befreiung eines gläubigen Unfreien. Und wer dazu nicht in der Lage ist, muss als Busse zwei aufeinanderfolgende Monate fasten. Und Allah ist der Allwissende, der Allweise. (Périsset)