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Quran
13.27. Und diejenigen, die ungläubig sind, sagen: "Wenn doch ein Zeichen von seinem Herrn auf ihn herabgesandt würde!" Sag: Allah läßt in die Irre gehen, wen Er will, und leitet zu Sich, wer sich Ihm reuig zuwendet.

[ arRa'd:27 ]


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 Kapitel: Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen
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Ansicht der Ahadith 1-11 von 11 Ahadith, Seite 1/1

 


Kapitel: 80, Nummer: 1
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Kapitel 80

Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Qur’an: Allah, der Erhabene, spricht:
„Oh ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und den Verantwortlichen unter euch..." (4:59)

Ibn Umar (r) berichtet, dass der Prophet (s) sagte: „Jeder Muslim soll hören und gehorchen, ob es ihm behagt oder nicht; außer wenn er zu Sündigem aufgefordert wird. Wenn er zu einer Sünde aufgefordert wird, dann gibt es kein Hören und kein Gehorchen." (Al-Bukhari und Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 10
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Ibn Abbas (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Wem an seinem Herrscher etwas nicht passt, der soll sich in Geduld üben, denn wer dem Herrscher den Gehorsam auch nur um eine Handspanne versagt, stirbt so, als ob er in der Zeit der Unwissenheit gestorben wäre." (Al-Bukhari und Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 11
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abu Bakra (r) berichtet, dass er den Gesandten Allahs (s) sagen hörte: „Wer den (gerechten) Herrscher beleidigt, den wird Allah beleidigen." (At-Tirmidhi)

Dies ist ein guter Hadith (hasan)

Zu diesem Thema gibt es in den Sahih-Sammlungen noch viele andere Hadithe. Einige davon wurden in den vorangehenden Kapiteln aufgeführt.


Kapitel: 80, Nummer: 2
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Ibn Umar (r) berichtet: Immer wenn wir dem Gesandten Allahs (s) huldigten, dass wir auf ihn hören und ihm gehorchen würden, pflegte er hinzuzufügen: „Soweit ihr könnt." (Al-Bukhari und Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 3
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Ibn Umar (r) berichtet, dass er den Gesandten Allahs (s) sagen hörte: „Jeder, der entgegen seiner Huldigung (dem gerechten Herrscher) den Gehorsam verweigert, wird am Tage des Gerichts ohne Entschuldigung vor Allah stehen. Und jeder, der stirbt, ohne (seinem gerechten Herrscher) gehuldigt zu haben, stirbt wie in der Zeit der Unwissenheit (vor dem Islam)." (Muslim)

Eine andere Version bei Muslim lautet: „Jeder, der in Trennung von der Gemeinschaft stirbt, stirbt wie in der Zeit der Unwissenheit (vor dem Islam)."


Kapitel: 80, Nummer: 4
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Anas (r) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Hört zu und gehorcht, auch wenn der Verantwortliche über euch ein abessinischer Negersklave ist, dessen Kopf außieht wie eine Rosine." (Al-Bukhari)


Kapitel: 80, Nummer: 5
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abu Huraira (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Du sollst hören und gehorchen, in guten wie in schlechten Zeiten, ob es dir behagt oder nicht, sogar dann, wenn er dir gegenüber egoistisch handelt." (Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 6
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abdullah ibn Umar (r) berichtet: Als wir mit dem Gesandten Allahs (s) auf einer Reise waren, legten wir eine Pause ein. Einige von uns reparierten ihre Zelte, andere übten sich im Bogenschießen, andere passten auf ihre Tiere auf, als der Gebetsrufer von Allahs Gesandtem (s) alle zum gemeinsamen Gebet zusammenrief. Wir versammelten uns alle um den Gesandten Allahs (s). Da sagte er: „Jeder Prophet, der vor mir kam, war, soweit er davon wusste, dazu verpflichtet, seine Gemeinde (Umma) darüber zu unterrichten, was sie an Gutem und an Schlechtem erwarte. Und dieser, eurer Gemeinde (Umma) wurde der Ausgang zu Beginn vergönnt, und zum Ende hin wird sie von Plagen und anderem, was ihr verabscheut, heimgesucht werden. Und sie wird in Versuchung geführt werden, und die eine (Versuchung) wird der anderen gegenüber als gering erscheinen. Und sie wird in Versuchung geführt werden, so dass der Gläubige meinen wird: 'Das ist mein Ende'. Und dann wird sie vorübergehen, und sie (die Gemeinde) wird durch etwas anderes in Versuchung geführt werden, und der Gläubige wird sagen: 'Dies ist mein Ende', usw.. Wer darum dem Höllenfeuer entfliehen und ins Paradies eintreten möchte, der soll sterben, wenn er an Allah glaubt und an den Jüngsten Tag, und er soll die anderen so behandeln, wie er will, dass man ihn selbst behandelt. Und jeder, der einem Anführer gehuldigt und sich ihm mit Herz und Hand verpflichtet hat, soll ihm gehorchen, soweit es ihm möglich ist. Wenn aber ein anderer ihm seine Herrschaft streitig macht, soll es diesen den Kopf kosten." (Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 7
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abu Hunaida Wail ibn Hudschr (r) berichtet, dass Salama ibn Yazid al-Dschu'fi (r) Allahs Gesandten (s) fragte: „Oh Gesandter Allahs! Wenn wir von Herrschern regiert werden, die ihre Rechte einfordern, aber uns unsere Rechte vorenthalten, was sollen wir dann tun?" Allahs Gesandter (s) schwieg, aber er wiederholte seine Frage. Da sagte Allahs Gesandte (s): „Hört zu und gehorcht. Denn wahrlich, sie werden für das zur Rechenschaft gezogen, was sie getan haben, und ihr werdet für das zur Rechenschaft gezogen, was ihr getan habt." (Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 8
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abdullah ibn Mas’ud (r) berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Nach mir werden Selbstsucht und andere Dinge, die ihr verabscheut, auftreten." Sie fragten: „Oh Gesandter Allahs! Was empfiehlst du denjenigen von uns, die das erleben?" Er antwortete: „Erfüllt eure Pflichten und erbittet von Allah eure Rechte." (Al-Bukhari und Muslim)


Kapitel: 80, Nummer: 9
Kapitel:  Pflicht, den Herrschern zu gehorchen, sofern es sich nicht um Sünde handelt, und Verbot, ihnen bei Sünden zu gehorchen

Abu Huraira (r) überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte: „Wer mir gehorcht, gehorcht Allah, und wer mir nicht gehorcht, gehorcht Allah nicht; und wer dem Herrscher gehorcht, hat mir gehorcht, und wer dem Herrscher nicht gehorcht, gehorcht mir nicht." (Al-Bukhari und Muslim)



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